Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Vergütung für die Erstellung von Befundberichten für Sozialbehörden
Bezug:
Nach Tz. 7 der Bezugsvfg. ist die Entschädigung eines sachverständigen Zeugen, nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) echter Schadenersatz (Abschn. 3 Abs. 8 UStR).
Das ZSEG wurde zum durch das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) abgelöst. Abschn. 3 Abs. 8 UStR wurde ab dahingehend geändert, dass die Entschädigungen der Zeugen und der ehrenamtlichen Richter nach dem JVEG echter Schadenersatz sind. Die Vergütungen von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern nach Abschnitt 3 JVEG sind dagegen Entgelt für eine Leistung.
Wegen der Änderung des Abschn. 3 Abs. 8 UStR ist die umsatzsteuerrechtliche Einordnung der Vergütung nach § 21 SGB X i.V.m. 10 JVEG für die Erstellung von Gutachten bzw. Befundberichten für Sozialbehörden derzeit Gegenstand der Erörterungen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder.
Bis zum Abschluss dieser Erörterungen bittet die OFD Entscheidungen über die umsatzsteuerliche Behandlung der Vergütungen für die Erstellung von Befundberichten zurückzustellen.
Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 7170 A - St 44 2
Fundstelle(n):
UR 2007 S. 831 Nr. 21
FAAAC-53232