Durchführung der gesonderten Feststellung nach § 17 GrEStG
Bezug: BStBl 2016 I S. 282
1. Gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG – Überblick
Gesonderte Feststellungen sind durchzuführen, wenn
sich ein Rechtsvorgang mit einem einheitlichen Gesamt(kauf)preis auf mehrere, in den Bezirken verschiedener Grunderwerbsteuer-Finanzämter liegende Grundstücke bezieht oder ein Grundstück betrifft, das in den Bezirken verschiedener Länder liegt (§ 17 Abs. 2 GrEStG);
in den Fällen der Umwandlung ein Grundstück außerhalb des Bezirks des Geschäftsleitungsfinanzamts des neuen Rechtsträgers belegen ist (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GrEStG)
oder
in den Fällen des Gesellschafterwechsels bei einer Personengesellschaft gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG oder einer Anteilsvereinigung(-übertragung) gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG ein Grundstück außerhalb des Bezirks des Geschäftsleitungsfinanzamts der Gesellschaft belegen ist (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG).
2. Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 GrEStG – Ausnahmen
Einer gesonderten Feststellung bedarf es – vorbehaltlich Tz. 10 – nicht, wenn in einem Vertrag mehreren Grundstücken jeweils selbständige, nachvollziehbare (Kauf-)Preise zugeordnet werden.
Soweit mehrere Finanzämter betroffen sind, haben diese sich gegenseitig zu unterrichten.
3. Örtliche Zuständigkeit in den Fällen des § 17 Abs. 2 GrEStG – Ermittlung des wertvollsten Grundstücks(-teils)
Örtlich zuständig für die gesonderte Feststellung nach § 17 Abs. 2 GrEStG ist dasjenige Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Grundstücksteil oder das wertvollste Grundstück oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen oder Grundstücken liegt. Sind Verkehrswerte für den Grundbesitz nicht bekannt oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit aus Vereinfachungsgründen auf vorhandene Grundbesitzwerte oder die Einheitswerte zurückgegriffen werden. Der hilfsweise Rückgriff setzt jedoch die Vergleichbarkeit der Werte voraus. In Zweifelsfällen (z. B. wenn die betreffenden Finanzämter unterschiedlicher Auffassung sind) ist eine zügige Festlegung der örtlichen Zuständigkeit durch die vorgesetzten Dienststellen vorzunehmen. Diese sind in solchen Fällen frühzeitig zu unterrichten.
Wird der Rechtsvorgang einem im Sinne der vorstehenden Ausführungen offensichtlich örtlich unzuständigen Finanzamt angezeigt, hat dieses den Vorgang – sofern dort auch Grundbesitz belegen ist – mit Angabe des Einheitswertes, des Verkehrswertes oder des vorhandenen Grundbesitzwertes unmittelbar und umgehend an das zuständige Finanzamt mit der Bitte um Durchführung einer gesonderten Feststellung zu übersenden.
4. Aufteilungsmaßstab bei gesonderten Feststellungen nach § 17 Abs. 2 GrEStG
Ist eine Gesamtgegenleistung im Rahmen einer gesonderten Feststellung aufzuteilen, ist als Aufteilungsmaßstab grundsätzlich der gemeine Wert oder der Teilwert (§§ 9, 10 BewG) maßgebend. Sind diese Werte nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf das Verhältnis der vorhandenen Grundbesitzwerte oder der Einheitswerte zueinander zurückgegriffen werden, wenn offensichtlich ist, dass sich hierdurch keine gravierenden Wertverschiebungen bei den festzustellenden Besteuerungsgrundlagen ergeben. Hiervon kann bei Einheitswerten nur ausgegangen werden, wenn der betroffene Grundbesitz entweder ausschließlich in den neuen oder ausschließlich in den alten Bundesländern belegen ist. In den anderen Fällen ist die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zeitnah unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) mit den zur Verfügung stehenden Werten durchzuführen und später nach dem allgemeinen Aufteilungsmaßstab zu korrigieren, wenn sich ein anderer Aufteilungsmaßstab ergibt.
Wird Grundbesitz zusammen mit anderen Gegenständen übertragen, die nicht der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegen, sind die Grundsätze zur Verwaltungsvereinfachung bei der Ermittlung der Gegenleistung nach § 9 GrEStG zu beachten. Sind die Vereinfachungsregelungen nicht anwendbar, ist die Gesamtgegenleistung nach der sog. Boruttau’schen Formel unter Zugrundelegung der gemeinen Werte (Teilwerte) aufzuteilen.
5. Örtliche Zuständigkeit – Abgrenzung zwischen § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen
Bei Anwachsungen, Einbringungen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und Liquidationen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der wertvollste Grundstücksteil oder das wertvollste Grundstück oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen oder Grundstücken belegen ist (§ 17 Abs. 2 GrEStG).
Bei Umwandlungen (Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung) ist nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GrEStG das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet. In den Fällen des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, bei der sich der Gesellschafterwechsel vollzieht (§ 1 Abs. 2a GrEStG) bzw. deren Anteile vereinigt oder übertragen werden (§ 1 Abs. 3 GrEStG). Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Grunderwerbsteuergesetzes und sind in verschiedenen Finanzamtsbezirken liegende Grundstücke oder in verschiedenen Ländern liegende Grundstücke betroffen, so stellt das nach § 17 Abs. 2 GrEStG zuständige Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen gesondert fest (§ 17 Abs. 3 Satz 2 GrEStG).
Werden im Rahmen einer Umwandlung auch die Steuertatbestände des § 1 Abs. 2a bzw. 3 GrEStG erfüllt, bleibt es – vorbehaltlich der Ausführungen im nächsten Abschnitt – bei der unterschiedlichen Zuständigkeit aus § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG. Sind danach mehrere Finanzämter örtlich zuständig, ist eine gegenseitige Unterrichtung vorzunehmen.
6. Örtliche Zuständigkeit in den Fällen der mittelbaren Anteilsvereinigung (-übertragung) und der Organschaft (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG)
In den Fällen der mittelbaren Anteilsvereinigung(-übertragung) ist mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Fälle (insbesondere Organschaftsfälle) die gesonderte Feststellung durch das Finanzamt durchzuführen, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, deren Anteile vereinigt oder übertragen werden sollen und zu deren Vermögen das Grundstück gehört.
An der A-AG, die in den Bezirken mehrerer Finanzämter Grundbesitz hat, ist die natürliche Person N zu 80 % beteiligt. N hält außerdem 100 % der Anteile an der H-GmbH, die ihrerseits 10 % der Anteile an der A-AG hält. N erwirbt nun von U 5 % der Anteile an der A-AG.
Zuständig für die gesonderte Feststellung ist das Finanzamt, in dessen Bezirk die A-AG ansässig ist. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft, deren Anteile vereinigt werden, nicht selbst Grundstückseigentümer ist, sondern an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft lediglich unmittelbar und/oder mittelbar zu 100 % (ab : 95 %) beteiligt ist (sog. mehrstufige mittelbare Anteilsvereinigung). Auch dann „gehören” die Grundstücke kraft der grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnung i. S. des § 1 Abs. 3 GrEStG der Gesellschaft, deren Anteile vereinigt oder übertragen werden sollen, vgl. auch , BFH/NV 2006 S. 609.
Die A-GmbH ist zu 100 % an der B-GmbH beteiligt. Diese ist wiederum zu 100 % an der grundstücksbesitzenden C-GmbH beteiligt. Die C-GmbH hält 95 % der Anteile an der D-GmbH, die wiederum zu 95 % an der grundstücksbesitzenden E-GmbH beteiligt ist. Die A-GmbH überträgt ihre Anteile an der B-GmbH auf die X-GmbH.
Bei der X-GmbH findet durch die unmittelbare Übertragung der Anteile an der B-GmbH eine mittelbare Übertragung der vereinigten Anteile in Bezug auf die C-GmbH und die E-GmbH statt. Die Grundstücke der E-GmbH und der C-GmbH sind dabei im Rahmen des § 1 Abs. 3 GrEStG grunderwerbsteuerrechtlich der B-GmbH zuzurechnen. Für die Übertragung der Anteile an der B-GmbH ist demnach nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG für die gesonderte Feststellung ausschließlich das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der B-GmbH befindet.
Wird der Rechtsvorgang einem im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG örtlich unzuständigen Finanzamt angezeigt, hat dieses den Vorgang unmittelbar und umgehend an das zuständige Finanzamt mit der Bitte um Durchführung einer gesonderten Feststellung zu übersenden.
In Fällen mit mehrstufigen, mittelbaren Anteilsvereinigungen(-übertragungen) bietet es sich im Einvernehmen mit den zuständigen Finanzämtern bei Zustimmung des Steuerpflichtigen gemäß § 27 AO an, die gesonderte Feststellung durch das Finanzamt durchführen zu lassen, in dessen Bezirk sich die oberste Konzernebene oder die Organmutter befindet. Ist dieser Ort im Ausland und verfügt der Konzern bzw. Organkreis im Inland noch über einen mehrstufigen Aufbau, ist im Einvernehmen mit den zuständigen Finanzämtern bei Zustimmung des Steuerpflichtigen die gesonderte Feststellung durch das Finanzamt durchführen zu lassen, in dessen Bezirk sich die oberste inländische Entscheidungsebene befindet.
Die H-GmbH ist zu 70 % an der X-GmbH beteiligt. Zwischen diesen Gesellschaften besteht ein Organschaftsverhältnis. Die X-GmbH ist zu 75 % an der grundstücksbesitzenden G-GmbH beteiligt. Die W-AG hält 100 % der Anteile an der Z-GmbH, welche zu 25 % an der grundstücksbesitzenden G-GmbH beteiligt ist. Die H-GmbH wird unter Fortführung des Organschaftsverhältnisses auf die W-AG verschmolzen.
Zuständig für die gesonderte Feststellung ist nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der G-GmbH befindet. Stimmen das zuständige Finanzamt und der Steuerpflichtige gemäß § 27 AO zu, ist die gesonderte Feststellung durch das Finanzamt durchzuführen, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der W-AG befindet.
Die H-GmbH ist zu 70 % an der X-GmbH und zu 65 % an der Y-GmbH beteiligt. Zusammen bilden sie eine Organschaft. An der grundstücksbesitzenden G-GmbH sind die X-GmbH zu 50 %, die H-GmbH zu 10 % und die Y-GmbH zu 40 % beteiligt. Die H-GmbH wird unter Fortführung des Organschaftsverhältnisses auf die W-AG verschmolzen.
Zuständig für die gesonderte Feststellung ist nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der G-GmbH befindet. Stimmen das zuständige Finanzamt und der Steuerpflichtige gemäß § 27 AO zu, ist die gesonderte Feststellung durch das Finanzamt durchzuführen, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der W-AG befindet.
Wird der Rechtsvorgang in den vorgenannten Fällen dem im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG zuständigen Finanzamt angezeigt, hat dieses den Vorgang im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen unverzüglich zwecks umgehender Durchführung der gesonderten Feststellung an das zuvor beschriebene Finanzamt weiterzuleiten oder – bei Ablehnung durch den Steuerpflichtigen – die gesonderte Feststellung selbst durchzuführen.
7. Örtliche Zuständigkeit bei Verlegung der Geschäftsleitung (§ 26 AO)
Geht die örtliche Zuständigkeit durch eine Verlegung der Geschäftsleitung von einem Finanzamt auf ein anderes Finanzamt über, so tritt der Wechsel der Zuständigkeit nach § 26 AO in dem Zeitpunkt ein, in dem eines der beiden Finanzämter hiervon erfährt. Das bisher zuständige Finanzamt kann ein Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und das nunmehr zuständige Finanzamt zustimmt.
8. Zuständigkeitsvereinbarung (§ 27 AO)
Im Einvernehmen mit dem Finanzamt kann abweichend von der Zuständigkeitsregelung in § 17 GrEStG auch ein anderes Finanzamt die gesonderte Feststellung übernehmen, wenn der Betroffene zustimmt.
9. Regelungsinhalt der Feststellung nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG
Im Rahmen der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG ist grundsätzlich zu entscheiden über die Steuerpflicht des jeweiligen Erwerbsvorgangs dem Grunde nach, über die als Steuerschuldner in Betracht kommenden Personen, über die insgesamt nach § 8 Abs. 1 GrEStG der Besteuerung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage sowie über die Zerlegung der Bemessungsgrundlage, also darüber, welches Finanzamt aus welchem Teil der Bemessungsgrundlage die Steuer festzusetzen hat. Die Bemessungsgrundlage einschließlich deren Zerlegung gehört allerdings nur dann zum Regelungsinhalt des Feststellungsbescheids, soweit diese nicht selbst Gegenstand einer gesonderten Feststellung ist, nämlich in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG (§ 17 Abs. 3a GrEStG).
Liegt der gesonderten Feststellung ein Rechtsvorgang zugrunde, dem ein Rechtsvorgang vorausgegangen ist, dessen Tatbestand in § 1 Abs. 1, 2 oder 3 GrEStG normiert ist, und ist eine Anrechnung der Bemessungsgrundlage, von der die Steuer für den vorausgegangenen Rechtsvorgang berechnet worden ist, gemäß § 1 Absatz 6 Satz 2 GrEStG vorzunehmen, so ist die Anrechnung nicht Bestandteil der gesonderten Feststellung, sondern hat durch das jeweilige Steuerfestsetzungsfinanzamt zu erfolgen, das auch die Steuerfestsetzung für den vorausgegangenen Rechtsvorgang durchgeführt hat.
Soweit dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt die Tatsache der Anrechnung nach § 1 Absatz 6 GrEStG bekannt wird, hat es das für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzamt entsprechend zu unterrichten.
Kommen als Steuerschuldner mehrere Personen als Gesamtschuldner nach § 44 AO in Betracht, muss die gesonderte Feststellung gemäß § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG ihnen gegenüber nach § 179 Absatz 2 Satz 2 AO einheitlich erfolgen sowie eine bindende Entscheidung über den in Anspruch zu nehmenden Steuerschuldner enthalten (vgl. , BStBl 2004 II S. 658 und , BStBl 2005 II S. 105).
Von der einheitlichen Feststellung kann jedoch abgesehen werden, wenn das zur Durchführung des Feststellungsverfahrens zuständige Finanzamt aufgrund der ihm obliegenden Ermessensentscheidung zu dem Ergebnis kommt, dass nur einer der Gesamtschuldner als Steuerschuldner in Anspruch zu nehmen ist, weil beispielsweise über das Vermögen des anderen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist (vgl. , BStBl 2004 II S. 658 und , BStBl 2005 II S. 780).
10. Anwendung des § 17 Abs. 4 GrEStG
Von der gesonderten Feststellung kann gem. § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GrEStG abgesehen werden, wenn der Vorgang steuerfrei ist.
Dabei ist wie folgt zu verfahren:
Das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt hat verbindlich darüber zu entscheiden, in welchem Umfang Steuerfreiheit gegeben ist, auch wenn gem. § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GrEStG von der gesonderten Feststellung abgesehen wird. Von einer gesonderten Feststellung ist jedoch nur dann abzusehen, wenn die Befreiung sofort erkennbar, klar und eindeutig ist und keiner weiteren Überprüfung bedarf. In allen anderen Fällen, insbesondere bei Befreiungen nach § 3 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3, Nr. 8 GrEStG und nach §§ 5 bis 7 GrEStG, ist eine gesonderte Feststellung durchzuführen.
Die gesonderte Feststellung ist stets unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) vorzunehmen, um ggf. Einwendungen der Folge-Finanzämter berücksichtigen zu können. Sieht das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt unter den o. g. Voraussetzungen von einer gesonderten Feststellung ab, übersendet es den für die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung und des Freistellungsbescheids zuständigen Finanzämtern die dafür erforderlichen Unterlagen zur entsprechenden Veranlassung.
Ganz oder teilweise kann von der gesonderten Feststellung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GrEStG abgesehen werden, wenn die anteilige Besteuerungsgrundlage für den Erwerb des in einem anderen Land liegenden Grundstücksteils 2.500 Euro nicht übersteigt. Die 2.500 Euro unterschreitende Bemessungsgrundlage ist nach § 17 Abs. 4 Satz 2 GrEStG den anderen für die Besteuerung zuständigen Finanzämtern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zuzurechnen.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der Länder
v.
Finanzministerium Baden-Württemberg
v. - 3 -
S 4541/4
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
v. - III B -
S 4541 - 1/2006
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt
Bremen v. - S
4541 - 10 - 4 - 917
Hessisches Ministerium der Finanzen
v. - S
4541 A - 001 - II 53
Niedersächsisches Finanzministerium
v. - S
4541 - 13 - 39 2
Ministerium der Finanzen des Landes
Rheinland-Pfalz v. - S
4541 A - 01 - 001 - 446
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
v. - 35 -
S 4541 - 13/19 - 35705
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein v. - VI 355 -
S 4541 - 004
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
v. - 36 -
S 4541 - 002 - 26 686/07
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg v. - 31 -
S 4541 - 3/00
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg v. - 53 -
S 4541- 002/06
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
v. - IV 303 -
S 4541 - 2/91
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen v. - S
4541 - 8 - V A 2
Ministerium der Finanzen des Saarlandes
v. - B/5-2 - 112/2007
- S 4541
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt v. - 41 -
S 4541 - 11
Thüringer Finanzministerium v. - S
4541 A - 2 - 202
Thüringer Finanzministerium v. - S
4541 A- 05 - A
3.14
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2007 I Seite 549
OAAAC-53229