Finanzministerium Baden-Württemberg - 3 - S 6400/11

Versicherungsteuer;
Versicherungsteuerpflicht des Versicherungsentgelts für eine so genannte Kautionsrückversicherung

Für die versicherungsteuerliche Behandlung des Entgelts für eine so genannte Kautionsrückversicherung gilt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder mit Wirkung ab dem Folgendes:

Das Versicherungsentgelt, das ein Versicherer an einen anderen Versicherer zahlt zur Versicherung der aus einem Vertrag im Sinne des § 2 Abs. 2 VersStG übernommenen Gefahr, ist nicht nach § 4 Nr. 1 VersStG von der Besteuerung ausgenommen. Die Steuerfreiheit des § 4 Nr. 1 VersStG setzt das Bestehen eines Erstversicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes voraus.

Dieser Erlass entspricht dem , DOK: 2007/0323173 –, das im Bundessteuerblatt I veröffentlicht wird.

Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 6400/11

Fundstelle(n):
LAAAC-53217