Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG in der Fassung bis VZ 2004 und Kürzung des Höchstbetrags nach § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG in der Fassung ab VZ 2005 bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH mit Zusage einer Altersversorgung
Die Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 6/2003 vom wird hiermit aufgehoben und durch diese Kurzinformation ersetzt!
Diese Kurzinformation ist am vollständig aktualisiert worden!
Die ESt-Kurzinformation Nr. 5/2006 wurde aufgrund des am ergangenen BMF-Schreibens zur „Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften” aktualisiert.
Wesentliche Kernpunkte dieses BMF-Schreibens sind
der Vergleich der Aufwandsquote mit der Beteiligungsquote anhand der Barwerte zum Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Auszahlungsphase bzw. – unter bestimmten Voraussetzungen – der Vergleich anhand der nominalen Versorgungsbeträge (Rz 13, 16)
die Einführung einer Bagatellgrenze (Rz. 22)
die Beweislastverteilung (Rz. 23)
Die näheren Einzelheiten entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Ausführungen.
Nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG in der Fassung bis VZ 2004 ist der Vorwegabzug und nach § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG in der Fassung ab VZ 2005 der Höchstbetrag u. a. zu kürzen, wenn der Stpfl. zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG gehört und nicht ausschließlich steuerfreie Zuschüsse im Sinne des § 3 Nr. 63 EStG erhält.
Zu diesem Personenkreis gehören Arbeitnehmer
die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen
eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung
ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben haben.
Siehe dazu auch die Anweisung in der EStG-Kartei NRW § 3 EStG Fach 6 Nr. 800 und EStG-Kartei NRW § 10 EStG Fach 1 Nr. 2.
Die Kürzung des Vorwegabzugs/Höchstbetrags hat dabei unter Berücksichtigung der folgenden materiellen und verfahrensrechtlichen Hinweise zu erfolgen:
1. Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Mit Urteil vom , BStBl 2004 II S. 546, entschied der BFH, dass der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen des nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegenden Alleingesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH nicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a i. V. mit § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG zu kürzen ist, wenn diese ihm eine Altersversorgung zugesagt hat. Nach Auffassung des BFH hat der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH eine ihm von der GmbH zugesagte Altersversorgung ausschließlich durch eigene Beiträge, nämlich durch einen entsprechenden Verzicht auf Gewinnausschüttung bzw. Auskehrung des Liquidationsgewinns erworben. Nach § 29 Abs. 1 GmbHG haben die Gesellschafter Anspruch auf den handelsrechtlichen Jahresüberschuss. Die Pensionszusage mindert durch die nach Handelsrecht verpflichtende Pensionsrückstellung diese Ansprüche. Wirtschaftlich betrachtet erwirbt der Alleingesellschafter seine Pensionszusage durch eine Verringerung seiner gesellschaftsrechtlichen Ansprüche.
Mit seiner Veröffentlichung im BStBl ist das Urteil in allen offenen, gleich gelagerten Fällen anzuwenden. Siehe dazu auch das ersetzt durch das und EStG-Kartei NRW § 10 EStG Fach 1 Nr. 2.
2. Mitgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Im Urteil vom , BStBl 2005 II S. 634, führt der BFH seine Rechtsprechung im Urteil vom a.a.O. fort. Er entschied: Sagt die GmbH ihren beiden zu gleichen Teilen beteiligten nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführern die gleiche Altersversorgung zu, so steht jedem von ihnen der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ungekürzt zu. Entscheidend sei, ob der einzelne Gesellschafter-Geschäftsführer bei typisierender und wirtschaftlicher Betrachtung sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung ausschließlich durch einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche erwerbe.
Die Frage, ob bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern der einzelne sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung, d. h. auch zu Lasten der gesellschaftsrechtlichen Ansprüche seiner Mitgesellschafter erwerbe, beantworte sich danach, ob der Aufwand der GmbH für die Altersversorgung des jeweiligen Gesellschafter-Geschäftsführers dessen quotaler Beteiligung an der GmbH entspreche. Dabei sei auf die im betreffenden Veranlagungszeitraum bestehenden Beteiligungsverhältnisse und die den Gesellschafter-Geschäftsführern jeweils zugesagte Altersversorgung, aber nicht auf die tatsächliche Beitragsleistung im einzelnen Veranlagungszeitraum abzustellen. Zu gleichen Teilen beteiligte fremde Gesellschafter seien typischerweise nicht bereit, zugunsten von Mitgesellschaftern auf ihre Gewinnansprüche zu verzichten.
Dem zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG gehörenden Gesellschafter-Geschäftsführer stehe der ungekürzte Vorwegabzug zu, wenn er auf Dauer gesehen seine Altersversorgung allein durch den Verzicht auf seine gesellschaftsrechtlichen Ansprüche aufbaue. Davon könne bei mehreren gleich hoch beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern ausgegangen werden, wenn ihnen die gleiche Altersversorgung zugesagt werde und sich bei typisierender vorausschauender Betrachtung ein höherer Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche des einen der Gesellschafter-Geschäftsführer durch einen höheren Verzicht des anderen in späteren Jahren ausgleichen werde. Eine andere Beurteilung würde bei gleicher Direktzusage den älteren Gesellschafter-Geschäftsführer allein wegen der höheren jährlichen Zuführungen zur Pensionsrückstellung steuerlich schlechter stellen als den jüngeren Mitgesellschafter.
Mit der Veröffentlichung im BStBl ist das Urteil in allen offenen, gleich gelagerten Fällen anzuwenden. Die diesem Urteil entgegenstehende Aussage in Tz. 28 des BStBl 2005 I S. 429, ist überholt (.
In den Urteilen vom – XI R 45/03 und XI R 46/03 – (beide nicht amtlich veröffentlicht; Urteil XI R 45/03 veröffentlicht in BFH/NV 2005 S. 1509) entschied der BFH: Sagt eine GmbH ihren zu je 50 v. H. beteiligten nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführern eine Altersversorgung in unterschiedlicher Höhe zu, ist typischerweise davon auszugehen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer mit dem höheren Pensionsanspruch sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung zu Lasten der gesellschaftsrechtlichen Ansprüche seines Mitgesellschafters erwirbt. Dies hat zur Folge, dass der Vorwegabzug/Höchstbetrag für den Gesellschafter-Geschäftsführer mit dem gemessen an seiner Beteiligungsquote zu hohen quotalen Anteil an den Pensionsansprüchen aller Gesellschafter zu kürzen ist, während eine Kürzung für den Gesellschafter-Geschäftsführer mit der geringeren Pensionszusage nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu Fallgestaltung 2 mit entsprechenden Beispielsfällen).
Die Grundsätze dieser Urteile sind über den Einzelfall hinaus anzuwenden, da sie (nunmehr) der Verwaltungsauffassung entsprechen.
Für die praktische Umsetzung der BFH-Rechtsprechung gilt Folgendes:
Es ist letztlich für den Gesellschafter (die Gesellschafter), der (die) zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG gehört (gehören), zu prüfen, ob dieser (diese) durch die Altersversorgung auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche nur in Höhe seiner (ihrer) Beteiligungsquote verzichtet (verzichten).
Dabei ist immer auf das Verhältnis der dem einzelnen Gesellschafter zugesagten Altersversorgung zur Summe der Altersversorgungen, die allen Gesellschaftern zugesagt wurden, abzustellen. Entscheidend sind die im maßgebenden Veranlagungszeitraum bestehenden Beteiligungsverhältnisse und die sich bei typisierender und vorausschauender Betrachtung ergebende Pensionsverpflichtung des Unternehmens. Für die Beurteilung des Vorwegabzugs im jeweiligen Veranlagungszeitraum ist es unmaßgeblich, ob sich die Beteiligungsverhältnisse zukünftig ändern werden.
Die Anwendung der fortgeführten BFH-Rechtsprechung erfordert
die Kenntnis über die Höhe der Beteiligung aller Gesellschafter an der GmbH,
die Kenntnis über die Höhe der ihnen zugesagten Altersversorgung (monatliche Pension/Rente; die in der Bilanz der GmbH ausgewiesenen Pensionsrückstellungen sowie die jährlichen Zuführungen geben hierüber keinen Aufschluss).
Ein Geschäftsführer ohne Beteiligung an der GmbH ist grundsätzlich gesetzlich rentenversicherungspflichtig, so dass sich keine Besonderheiten hinsichtlich der Kürzung des Vorwegabzugs gegenüber anderen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern ergeben.
Es sind folgende Fallgestaltungen zu unterscheiden:
Fallgestaltung 1:
Handelt es sich um eine GmbH mit zwei oder mehr Gesellschaftern, bei der
alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berufen oder auf arbeitsrechtlicher Basis (Arbeitsvertrag) in der GmbH beschäftigt sind, und
allen Gesellschaftern jeweils eine damit in Zusammenhang stehende Altersversorgung entsprechend ihrer quotalen Beteiligung zugesagt worden ist (zu beurteilen anhand der Höhe der zugesagten monatlichen Pension/Rente),
kommt eine Kürzung des Vorwegabzugs bzw. des Höchstbetrags für die Gesellschafter i.S.d. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG grundsätzlich nicht mehr in Betracht.
Welcher Sachverhalt verbirgt sich hinter dem „Grundfall”?
Grundfall, siehe Urteil vom , BStBl 2005 II S. 634
Wie ist das Merkmal „Altersversorgung entsprechend der quotalen Beteiligung” zu prüfen?
Das erläutert in den Rz. 10–17, dass entweder ein Vergleich der Barwerte der zustehenden Anwartschaften oder aber ein Vergleich der zugesagten nominalen Versorgungsbeträge mit den Beteiligungsquoten zu erfolgen hat. Voraussetzung für den Vergleich anhand der nominalen Versorgungsbeträge ist, dass der voraussichtliche Leistungsbeginn der den Gesellschaftern zugesagten Altersversorgungen nicht mehr als 5 Jahre auseinander liegt und die Versorgungsleistungen strukturell vergleichbar sind (z. B. Art der Dynamisierung der Versorgungsleistungen).
Wie ist zu verfahren, wenn ein Gesellschafter mit zugesagter Altersversorgung in Pension geht?
Die Gesellschafter A, B, C und D sind jeweils zu 25 % an der X-GmbH beteiligt. Alle Gesellschafter sind zu Geschäftsführern bestellt und unterliegen nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. A, B, C und D wird eine Altersversorgung in Höhe von 1.000 € monatlich ab Vollendung des 65. Lebensjahres zugesagt. A vollendet am das 65. Lebensjahr und geht in Pension, bleibt aber weiterhin mit 25 % beteiligt.
Lösung ab dem VZ 2004 (falls keine Änderungen eintreten):
Es handelt sich um eine GmbH mit vier Gesellschaftern, die alle zur Geschäftsführung berufen sind und denen allen eine damit in Zusammenhang stehende Altersversorgung zugesagt wurde. A ist im VZ 2004 weiterhin mit 25 % beteiligt. Unter Berücksichtigung der im maßgebenden VZ 2004 bestehenden Beteiligungsverhältnisse (je 25 %) und dem Pensionsanspruch zum 65. Lebensjahr entspricht die Altersversorgung weiterhin der quotalen Beteiligung. Daher ist für B, C und D der Vorwegabzug bei den Vorsorgeaufwendungen im VZ 2004 nicht zu kürzen. Auf die altersbedingt unterschiedliche jährliche Zuführung (für A erfolgte im VZ 2004 keine Zuführung zur Rückstellung mehr) kommt es nicht an. A steht der Vorwegabzug ebenso ungekürzt zu, da die Kürzungstatbestände im Sinne des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht vorliegen (Hinweis auf das Rz 13).
Wie ist zu verfahren, wenn der Anspruch auf Altersversorgung der Gesellschafter nicht mit dem gleichen Lebensjahr beginnt?
Die Gesellschafter A und B (beide nicht rentenversicherungspflichtig) sind jeweils zu 50 % an der X-GmbH beteiligt. Dem Gesellschafter A wurde ab dem 65. Lebensjahr eine monatliche Pension zugesagt. Gesellschafter B soll ab dem 70. Lebensjahr eine monatliche Pension erhalten. Als Ausgleich für die erst später einsetzende Altersversorgung des B ist dessen monatliche Pension höher als die des A.
Lösung:
Zur Prüfung, ob die zugesagte Altersversorgung der beiden Gesellschafter ihrer jeweiligen quotalen Beteiligung entspricht, sind die Rentenbarwerte bei Eintritt des Versorgungsfalles (Hinweis auf Anlage 9 BewG) zu ermitteln und ins Verhältnis zu setzen. Entsprechen die Rentenbarwerte einander, ist weder bei A noch bei B der Vorwegabzug/Höchstbetrag zu kürzen. Weichen die Rentenbarwerte voneinander ab, ist der Vorwegabzug desjenigen Gesellschafters zu kürzen, der eine Altersversorgung erhält, die über seiner quotalen Beteiligung liegt. Beim Gesellschafter, der eine Altersversorgung erhält, die unter seiner quotalen Beteiligung liegt, kommt eine Kürzung des Vorwegabzugs/Höchstbetrags nicht in Betracht.
Wie ist zu verfahren, wenn der Anspruch auf Altersversorgung nicht mit einem konkreten Betrag beziffert wird, sondern mit einem bestimmten Prozentsatz des letzten vor Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Bruttogehalts angegeben wird?
Die Gesellschafter A und B (beide nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig) sind zu jeweils 50 % an der Y-GmbH beteiligt. A und B erhalten beide eine Versorgungszusage ab dem 65. Lebensjahr in Höhe von 70 % ihres letzten vor Eintritt des Versorgungsfalls gezahlten Bruttogehalts.
A (46 Jahre) erzielt im VZ 2004 ein Bruttogehalt von 4.000 €; B (50 Jahre) erzielt im zu beurteilenden VZ 2004 ein Bruttogehalt in Höhe von 6.500 €. Der Leistungsbeginn (jeweils das 65. Lebensjahr) der zugesagten Versorgungen liegt nicht mehr als 5 Jahre auseinander.
Lösung:
Eine Entscheidung über die Kürzung des Vorwegabzugs/Höchstbetrags kann m. E. in diesen Fällen lediglich anhand der Bruttogehälter vorgenommen werden. Demnach ist der Höchstbetrag bei A (46 Jahre alt) nicht zu kürzen, da die ihm zugesagte Altersversorgung anhand des aktuellen Bruttogehalts (4000/10.500) seine Beteiligungsquote von 50 % nicht übersteigt. Bei B (50 Jahre alt) ist der Vorwegabzug/Höchstbetrag hingegen zu kürzen, da die ihm zugesagte Altersversorgung anhand des aktuellen Bruttogehalts (6.500/10.500) seine Beteiligungsquote übersteigt.
Die vorstehende Vorgehensweise hat allerdings zur Folge, dass es wohl auch in den folgenden Jahren nur beim älteren, nicht aber bei jüngeren Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer Kürzung des Vorwegabzugs/Höchstbetrags kommen wird.
Fallgestaltung 2:
a) Welche Konsequenzen sind zu ziehen, wenn die zugesagte Altersversorgung nicht der quotalen Beteiligung entspricht?
Handelt es sich um eine GmbH mit zwei oder mehr Gesellschaftern, bei der
alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berufen oder auf arbeitsrechtlicher Basis (Arbeitsvertrag) in der GmbH beschäftigt sind, und
allen Gesellschaftern jeweils eine damit in Zusammenhang stehende Altersversorgung zugesagt worden ist, die nicht ihrer quotalen Beteiligung entspricht,
ist nur bei dem Gesellschafter i.S.d. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG, dessen Pensionsanspruch bezogen auf die Summe aller Pensionsansprüche geringer als seine Beteiligungsquote an der GmbH ist oder seiner Beteiligungsquote an der GmbH entspricht, keine Kürzung des Vorwegabzugs bzw. des Höchstbetrags vorzunehmen (unter Beachtung der Bagatellgrenze in Rz. 22 des . Dem Stpfl. bleibt es unbenommen, Berechnungen vorzulegen, aus denen sich bei typisierender vorausschauender Betrachtung letztlich ein Aufwand der GmbH für die Altersversorgung jedes Gesellschafters entsprechend seiner Beteiligungsquote ergibt.
Einsprüche gegen die Kürzung des Vorwegabzugs eines Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers, dem die gleiche Altersversorgung wie dem Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer zugesagt wird, konnten bislang unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren (Az. X R 10/06) gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen. Die Einsprüche können unter Berücksichtigung des Urteils vom erledigt werden.
b) Welche Konsequenzen sind zu ziehen, wenn die quotale Beteiligung an der Altersversorgung nur „geringfügig” von der Beteiligungsquote des Mitgesellschafters abweicht? – Einführung einer 10 %-Bagatellgrenze lt. Rz. 22
Es ist die Frage gestellt worden, ob bereits „geringfügige” Abweichungen zwischen Beteiligungsquote des Mitgesellschafters und dessen quotaler Beteiligung an der Altersversorgung zu einer Kürzung des Vorwegabzugs bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer führen, dessen quotale Altersversorgung minimal die Beteiligungsquote übersteigt.
Geringfügige Abweichungen von bis zu 10 % zwischen der Beteiligungsquote und dem Barwertanteil oder dem Anteil der nominal zugesagten Versorgungsleistung wegen des Erreichens der Altersgrenze sind zugunsten des steuerpflichtigen unbeachtlich.
Einsprüchen, die in gleich gelagerten Fällen bisher im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren XI R 35/05 gegen die Entscheidung des Az. 11 K 1203/02 E gem. § 363 Abs. 2 S. 2 AO ruhten kann unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze abgeholfen werden.
Vorbemerkung: Es wird im Beispiel unterstellt, dass das Jahr 2007 bereits abgeschlossen ist. An der Müller GmbH sind die Gesellschafter-Geschäftsführer A (20 %), B (15 %) und C (65 %) beteiligt. Zum verkauft C 15 % seiner Gesellschaftsanteile an den B der damit zu 30 % an der Müller GmbH beteiligt ist. Die Gesellschafter-Geschäftsführer erhalten von der GmbH Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung in Form einer Direktzusage. Der „Gesamtbarwert” der den Gesellschafter-Geschäftsführern von der Müller GmbH erteilten Anwartschaftsrechte auf Altersversorgung beträgt im Jahr 2006 insgesamt 2.200.000 € und im Jahr 2007 insgesamt 2.400.000 €.
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Bruttoarbeitslohn | Barwert der Anwartschaftsrechte
auf Altersversorgung | |||
2006 | 2007 | 2006 | 2007 | |
A | 40.000 € | 45.000 € | 400.000 € | 450.000 € |
B | 55.000 € | 60.000 € | 600.000 € | 700.000 € |
C | 60.000 € | 70.000 € | 1.200.000 € | 1.250.000 € |
Aufbau der Altersvorsorge durch eigene Beiträge
Zunächst ist zu ermitteln, ob die Gesellschafter ihre Anwartschaftsrechte auf Altersversorgung durch eine eigene Beitragsleistung erworben haben
a) Ermittlung der Aufwandsquoten
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2006 | 2007 | |||
Barwert | Aufwandsquote | Barwert | Aufwandsquote | |
Gesamtbarwert | 2.200.000 € | 100,00 % | 2.400.000 € | 100,00 % |
A | 400.000 € | 18,18 % | 450.000 € | 18,75 % |
B | 600.000 € | 27,27 % | 700.000 € | 29,17 % |
C | 1.200.000 € | 54,55 % | 1.250.000 € | 52,08 % |
b) Ermittlung der Beteiligungsquoten
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Gesamt | Beteiligungsquote A | Beteiligungsquote B | Beteiligungsquote C | |
2006 | 100,00 % | 20,00 % | 15,00 % | 65,00 % |
2007 | 100,00 % | 20,00 % | 22,50 % [(6*15)+(6*30)]/12 | 57,50 % [(6*65)+(6*50)]/12 |
c) Vergleich
Im Folgenden ist die Aufwandsquote mit der Beteiligungsquote zu vergleichen. Insoweit ist von der Aufwandsquote die Beteiligungsquote abzuziehen. Ist das Ergebnis Null oder kleiner erwirbt der Gesellschafter-Geschäftsführer die ihm zustehende Anwartschaft ausschließlich mit eigenen Beiträgen. Ergibt sich ein positiver Wert – d.h. die Anwartschaftsrechte werden nicht ausschließlich durch eigene Beiträge finanziert – ist die Anwendung der Bagatellregelung zu prüfen nach der Abweichungen von bis zu 10 Prozentpunkten unschädlich sind. D.h. ergeben sich bei der Subtraktion der Beteiligungsquote von der Aufwandsquote Werte von >/= 10, dann ist immer noch von der Finanzierung der Anwartschaftsrechte durch eigene Beiträge auszugehen.
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Jahr | A | B | C | |
2006 | Aufwandsquote (1) | 18,18 % | 27,27 % | 54,55 % |
Beteiligungsquote (2) | 20,00 % | 15,00 % | 65,00 % | |
Abweichung (1) – (2) | – 1,82 | 12,27 | –10,45 | |
Bagatellregelung | Nicht erforderlich | Abweichung > 10 Prozentpunkte | Nicht erforderlich | |
Finanzierung nur durch eigene Beiträge | Ja | Nein | Ja | |
2007 | Aufwandsquote | 18,75 % | 29,17 % | 52,08 |
Beteiligungsquote | 20,00 % | 22,50 % | 57,50 | |
Abweichung (1) – (2) | – 1,25 | 6,67 | – 5,42 | |
Bagatellregelung | Nicht erforderlich | Abweichung
< = 10 Prozentpunkte | Nicht erforderlich | |
Finanzierung nur durch eigene Beiträge | Ja | Ja | Ja |
Die Gesellschafter-Geschäftsführer A und C haben in den Jahren 2006 und 2007 ihre Anwartschaftsrechte auf Altersversorgung ausschließlich durch eigene Beiträge finanziert. Dies gilt für den Gesellschafter-Geschäftsführer B nur in 2007. In 2006 hat er seine Anwartschaftsrechte auf Altersversorgung teilweise nicht durch eigene Beiträge finanziert.
Wie ist zu entscheiden, wenn nur einer der Gesellschafter mit zugesagter Altersversorgung nicht rentenversicherungspflichtig ist?
A ist zu 50 % an der Y-GmbH beteiligt und alleiniger Geschäftsführer der GmbH. Er unterliegt nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Weitere Gesellschafter sind B (25 %) und C (25 %). B ist als leitender Angestellter und C als Produktionsleiter für die GmbH tätig. B und C sind gesetzlich rentenversicherungspflichtig. Alle drei Gesellschafter erhalten eine Pensionszusage von je 2000 € monatlich ab dem 65. Lebensjahr (der voraussichtliche Leistungsbeginn der zugesagten Versorgungen liegt nicht mehr als 5 Jahre auseinander).
Lösung:
A hat als nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegender Gesellschafter-Geschäftsführer seine Altersversorgung ausschließlich durch den Verzicht auf seine gesellschaftsrechtlichen Ansprüche erworben, da sein anteiliger Anspruch auf Altersversorgung ( 1/3 ) geringer ist als seine Beteiligungsquote ( 1/2 ). Damit hat A seine Altersversorgung nicht durch Minderung der gesellschaftsrechtlichen Ansprüche der übrigen Gesellschafter erworben. Der ungekürzte Vorwegabzug/Höchstbetrag steht ihm somit zu. Für die Gesellschafter B und C wird der Vorwegabzug schon wegen der bestehenden Rentenversicherungspflicht gekürzt bzw. ab 2005 der ArbG-Anteil zur Rentenversicherung bei der Berechnung des Höchstbetrags abgezogen.
Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Tatsache, dass aufgrund unterschiedlicher langer Betriebszugehörigkeit Altersversorgungszusagen erteilt werden, die nicht der quotalen Beteiligung entsprechen?
Die Gesellschafter A und B sind zu je 50 % an der LDD-GmbH beteiligt. A ist schon 10 Jahre länger in der GmbH beschäftigt als B. Beide sind Gesellschafter-Geschäftsführer, unterliegen nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht und haben eine Pensionszusage erhalten. A soll eine Pension von monatlich 5.000 €, B von monatlich 3.000 € ab dem 65. Lebensjahr erhalten (voraussichtlicher Leistungsbeginn liegt nicht mehr als 5 Jahre auseinander). A soll monatlich 2.000 € mehr erhalten, da er 10 Jahre länger in der GmbH beschäftigt ist als B.
Lösung:
Die höhere Zusage für die längere Beschäftigungsdauer des A führt dazu, dass der Vorwegabzug/Höchstbetrag des A zu kürzen ist. Gemessen an seiner Beteiligungsquote und den Pensionsansprüchen der beiden Gesellschafter insgesamt erwirbt A seine Ansprüche auch teilweise durch den Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche des B. Der Pensionsanspruch des B hingegen ist geringer als seine Beteiligungsquote, so dass es für diesen zu keiner Kürzung des Vorwegabzugs/Höchstbetrags kommt.
Hinweis: Zur Behandlung der Einsprüche im Hinblick auf das Revisionsverfahren X R 10/06 s.o.. Die Einsprüche können unter Berücksichtigung des Urteils vom erledigt werden.
Fallgestaltung 3:
Welche Konsequenzen sind zu ziehen, wenn nicht allen Gesellschaftern eine Altersversorgung zugesagt worden ist?
Handelt es sich um eine GmbH mit zwei oder mehr Gesellschaftern, und ist nicht allen Gesellschaftern eine Anwartschaft auf Altersversorgung zugesagt worden, verbleibt es bei der Kürzung des Vorwegabzugs bzw. des Höchstbetrags für jeden Gesellschafter im Sinne des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG (nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig) mit Versorgungszusage, dessen anteilige Anwartschaft auf Altersversorgung höher ist als seine quotale Beteiligung, weil seine Altersversorgung zum Teil auch durch Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche des/der Gesellschafter(s) ohne Altersversorgung finanziert wird. Die Bagatellgrenze in Rz. 22 des ist zu beachten.
Die Gesellschafter A, B und C (alle nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig) sind zu jeweils 1/3 an der X-GmbH beteiligt. A (50) erhält eine Pensionszusage von monatlich 2.000 € ab dem 65. Lebensjahr, B (53) erhält eine Pensionszusage von monatlich 4.000 € ab dem 65. Lebensjahr. C (49) wird keine Pensionszusage erteilt.
Lösung:
Der Vorwegabzug des A ist nicht zu kürzen, da die ihm erteilte Pensionszusage seine Beteiligungsquote nicht übersteigt.
Der Vorwegabzug des B ist zu kürzen, da die ihm erteilte Pensionszusage seine Beteiligungsquote übersteigt.
Die Tatsache, dass dem C keine Altersversorgung zugesagt wurde, ist für den Vorwegabzug des A nicht schädlich. Bei wirtschaftlicher Betrachtung erhält A eine Pensionszusage entsprechend seiner Beteiligungsquote, der B erhält die Pensionszusage zu Lasten der gesellschaftsrechtlichen Ansprüche des C.
Wie sind Fälle mit Gesellschaftern mit geringer Beteiligung zu beurteilen?
An der Z-GmbH ist K zu 96 % beteiligt und zugleich alleiniger Geschäftsführer (nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig). M ist als weiterer Gesellschafter zu 4 % beteiligt. K erhält eine Pensionszusage von monatlich 2.500 € ab dem 65. Lebensjahr.
Lösung:
K finanziert seine Altersversorgung nicht vollständig durch eigene Beiträge, da M aufgrund der Pensionsrückstellung für K auf einen Teil seiner gesellschaftsrechtlichen Ansprüche verzichtet. Der Vorwegabzug/Höchstbetrag des K ist jedoch aufgrund der Bagatellgrenze im Rz. 22 nicht zu kürzen.
Einsprüchen, die in gleich gelagerten Fällen bisher im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren XI R 35/05 gegen die Entscheidung des Az. 11 K 1203/02 E gem. § 363 Abs. 2 S. 2 AO ruhten, kann unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze abgeholfen werden.
Wie ist zu verfahren, wenn ein Gesellschafter auf die Zusage einer Altersversorgung verzichtet und stattdessen ein höheres Gehalt bezieht?
Die Gesellschafter A (33,20 %), B (33,20 %) und C (33,60 %) sind an der Z-GmbH beteiligt und allesamt zu Geschäftsführern bestellt. Alle drei sind nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig. Zwei Geschäftsführern (A und B) ist eine Pensionszusage in Höhe von monatlich je 1.534 € ab dem 65. Lebensjahr erteilt worden. Dem 3. Geschäftsführer wurde auf eigenen Wunsch keine Pension zugesagt, da er sich in ausreichendem Maße um seine Altersvorsorge selbst kümmert. Als Ausgleich erhält dieser Gesellschafter seit einigen Jahren ein um monatlich 1.000 € höheres Gehalt.
Lösung:
In diesem Fall ist zu prüfen, ob A und B ihre Altersversorgung ausschließlich selbst finanzieren oder auch ein Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche des C vorliegt. Dazu ist folgende Vergleichsberechnung aufzustellen:
Wie hoch ist der Anteil des Aufwandes für die Altersversorgung des jeweiligen Gesellschafters am Gesamtaufwand für die Altersversorgung aller Gesellschafter der GmbH?
Hierbei sind die Rentenbarwerte (Hinweis auf Anlage 9 BewG) im Zeitpunkt des planmäßigen Eintritts des Versorgungsfalles für A und B und der Mehrbetrag der Gehaltszahlungen an C (ggf. aufgezinst) zu ermitteln.
Übersteigt der prozentuale Anteil für die Altersversorgung des jeweiligen Gesellschafters seine Beteiligungsquote?
Soweit der prozentuale Anteil der Altersversorgung des jeweiligen Gesellschafters seine Beteiligungsquote übersteigt (unter Beachtung der Bagatellgrenze in Rz. 22 des , ist der Vorwegabzug/Höchstbetrag zu kürzen. Entspricht der prozentuale Anteil der Altersversorgung der Beteiligungsquote des jeweiligen Gesellschafters bzw. ist dieser geringer als die Beteiligungsquote, ist der ungekürzte Vorwegabzug/Höchstbetrag zu gewähren.
Die Beweislast hierfür liegt auf Seiten des Steuerpflichtigen ( Rz. 23). Dieser muss durch entsprechende Berechnungen und Unterlagen (versicherungsmathematische Gutachten) schlüssig darlegen, dass er für seine Altersversorgung wirtschaftlich betrachtet selbst aufkommen muss.
Besonderheit in Ehegattenfällen
Fälle, in denen
ausschließlich Ehegatten an einer GmbH beteiligt sind,
nur einer der Ehegatten aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung sozialversicherungsrechtlich nicht als Beschäftigter anzusehen ist und
diesem Ehegatten eine Altersversorgung zugesagt worden ist,
ruhten bisher kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Nunmehr hat der das Musterverfahren X R 3/05 wie folgt entschieden:
Sagt die GmbH nur einem ihrer beiden zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer eine Altersversorgung zu, so ist der diesem Gesellschafter-Geschäftsführer zustehende Vorwegabzug für die Vorsorgeaufwendungen auch dann um 16 % des Geschäftsführergehalts zu kürzen, wenn es sich bei dem anderen Gesellschafter-Geschäftsführer um den mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten handelt.
In der Urteilsbegründung verweist der BFH auf die personengebundene Konzeption des Gesetzes. Die Gewinnminderung des Mitgesellschafters (Ehegatten) sei dem Steuerpflichtigen nicht als „eigene Beitragsleistung” zuzurechnen, wie es § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG ausdrücklich fordere.
Einsprüche, die bislang unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren X R 3/05 nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO geruht haben, können durch Verweis auf das vorgenannte Urteil erledigt werden.
Einsprüche wegen der Kürzung des Vorwegabzugs/Höchstbetrags bei Ehegatten, die zu unterschiedlichen Quoten alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH sind und beide gleich hohe Pensionszusagen erhalten, konnten bis zur Entscheidung des BFH in dem gegen das anhängigen Revisionsverfahren (Az. XI R 46/05) gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen. Die Einsprüche können unter Hinweis auf das Urteil vom erledigt werden.
Besonderheit bei indirekter Beteiligung
Eine mittelbare Beteiligung an der Kapitalgesellschaft ist für die quotale Ermittlung nicht anders zu beurteilen als eine unmittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ( Rz. 15).
Zu dieser Frage war beim BFH ein Verfahren XI R 73/03 anhängig (Kürzung des Vorwegabzugs bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der im Streitjahr zu 6 v. H. direkt und mit weiteren 75,2 v. H. indirekt an einer GmbH beteiligt war, wenn die GmbH ihm eine Pensionszusage erteilt hat).
Bis zur Entscheidung des BFH über dieses Verfahren konnten gleich gelagerte Einsprüche gem. § 363 Abs. 2 S. 2 AO ruhen. Die Einsprüche können unter Hinweis auf das Urteil vom erledigt werden.
3. Übersicht über die anhängigen BFH-Verfahren im Zusammenhang mit der Kürzung des Vorwegabzugs:
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Aktenzeichen beim
BFH | Sachverhalt |
XI R 35/05 [1] | Kürzung des Vorwegabzugs eines Mehrheitsgesellschafters mit
zugesagter Altersversorgung, wenn der Minderheitsgesellschafter ohne zugesagte Altersversorgung nur zu einem unwesentlichen Teil an der GmbH beteiligt ist |
4. Verfahrensrechtliche Hinweise
Der maschinelle Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen umfasst nicht die in den Tz. 1 und 2 dargestellte Problematik: Dieser Vorläufigkeitsvermerk erfasst nur die Frage, ob § 10 Abs. 3 EStG (in der von der Finanzverwaltung vorgenommenen Auslegung) gegen das Grundgesetz verstößt. Er eröffnet keine Änderungsmöglichkeit wegen „einfachgesetzlicher” Fragen. Der angeführte Vorläufigkeitsvermerk ermöglicht es daher nicht, eine formell bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzung dahingehend zu ändern, dass eine – nach Auffassung des BFH rechtswidrige – Kürzung des Vorwegabzugs in Gesellschafter-Geschäftsführer-Fällen rückgängig gemacht wird.
Die Frage eines treuwidrigen Verhaltens der Finanzbehörden bzw. einer Billigkeitsmaßnahme stellt sich ausnahmsweise dann, wenn die Finanzbehörde gegenüber dem Stpfl. durch Äußerungen den unzutreffenden Eindruck erweckt hat, aufgrund des Vorläufigkeitsvermerks könne der Einkommensteuerbescheid (zu seinen Gunsten) geändert werden, falls der BFH in den Gesellschafter-Geschäftsführer-Fällen gegen die Finanzverwaltung entscheiden sollte, und
der Stpfl. daher von der Einlegung eines Einspruchs abgesehen oder
einen bereits eingelegten Einspruch zurückgenommen oder
das Finanzamt einen eingelegten Einspruch mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig verworfen hat.
Ist einem Antrag auf Änderung stattzugeben, ist er wie folgt zu bearbeiten:
Wurde der Steuerpflichtige von der Einlegung eines Einspruchs abgehalten und ist die Jahresfrist i. S. d. § 110 Abs. 3 AO noch nicht abgelaufen, ist dem Steuerpflichtigen zur Eröffnung der Einspruchsmöglichkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) zu gewähren.
Bei einer durch eine irreführende Äußerung des Finanzamts bewirkten Einspruchsrücknahme ist die Unwirksamkeit der Einspruchsrücknahme festzustellen und das Rechtsbehelfsverfahren fortzusetzen, falls dem nicht der Ablauf der Jahresfrist gem. § 362 Abs. 2 Satz 2 AO entgegensteht.
Soweit die vorgenannten verfahrensrechtlichen Möglichkeiten nicht bestehen, ist der vorläufige Einkommensteuerbescheid zur Anwendung der o. g. BFH-Rechtsprechung im Billigkeitswege zu ändern. Dies gilt jedoch nur dann, wenn im Zeitpunkt der Bekanntgabe des betreffenden ESt-Bescheides bereits ein Verfahren zur Problematik „Kürzung des Vorwegabzugs bei Gesellschafter-Geschäftsführern” beim BFH anhängig war. Nur in diesem Fall konnte der Stpfl. – auf Grund des Verhaltens der Finanzbehörden – darauf vertrauen, dass der Vorläufigkeitsvermerk i. S. d. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO die Problematik in den Tz. 1 und 2 umfasst.
Hinweis:Die maschinelle Vorläufigkeit hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen ist in allen ESt-Bescheiden bis DE und ab DE enthalten (vgl. Fach 10 Teil 12.2 DA-ADV). Das erste Verfahren zu der hier genannten Problematik (, s. o.) war seit März 2001 anhängig (nach Ergehen des ). Eine Änderung im Billigkeitswege ist damit nur für ESt-Bescheide ab DE möglich.
5. Ermittlungsgrundsätze und Beweislastverteilung
Die praktische Umsetzung der o. g. Rechtsprechung erfordert Kenntnis über Sachverhalte, die sich teilweise nicht unmittelbar aus den Unterlagen zur ESt-Erklärung ergeben. Da es sich um Dauersachverhalte handelt, ist es darüber hinaus regelmäßig erforderlich, die Ergebnisse der Ermittlungen und rechtlichen Würdigung für die Folge-VZe festzuhalten.
Mit (Rz. 23) wurde hinsichtlich der Beweislastverteilung klargestellt „der Gesellschafter-Geschäftsführer mit Anwartschaft auf Altersversorgung, der eine Kürzung des Vorwegabzugs/Höchstbetrags vermeiden will, trägt die Beweislast dafür, dass er für sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung allein aufkommen muss. Vor diesem Hintergrund sind deshalb dem Wohnsitzfinanzamt die Beteiligungsverhältnisse und das Verhältnis der Altersversorgungen zueinander darzulegen. Beim Vergleich der Barwerte der zustehenden Anwartschaften sind darüber hinaus die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu den genannten Zeitpunkten ermittelten Barwerte vorzulegen.”
Unterlagen, aus denen sich die nach Tz. 1 und 2 erforderlichen Angaben ergeben, können der Gesellschaftsvertrag mit eventuellen Nachträgen und die Verträge über die Altersversorgung mit ggf. Nachträgen sein.
Um den Ermittlungsaufwand zu reduzieren kann es sinnvoll sein, die für die Besteuerung der betreffenden Kapitalgesellschaften zuständigen Veranlagungsbezirke verstärkt in die Sachverhaltsermittlung mit einzubeziehen. Dort kann die Frage der Kürzung des Vorwegabzugs/Höchstbetrags einheitlich für alle betroffenen Gesellschafter beurteilt werden. Soweit sich auch aus den Unterlagen der betreffenden Veranlagungsbezirke keine Erkenntnisse über den Sachverhalt ergeben, sind bei den weiteren Ermittlungen die Grundsätze des § 93 Abs. 1 S. 3 AO zu beachten.
Wenn nicht alle Unterlagen im Finanzamt (eigener VBZ, VBZ, in dem ein anderer betroffener Gesellschafter geführt wird, oder VBZ, in dem die GmbH steuerlich geführt wird) vorliegen oder vorgelegen haben, können die Stpfl. zur Vorlage der fehlenden Unterlagen aufgefordert werden.
Des Weiteren kann/können das/die Schreiben des Sozialversicherungsträgers über die gesetzliche Rentenversicherungspflicht des zu beurteilenden Gesellschafters und die Verträge über die Altersversorgungszusage für alle Gesellschafter in Zweifelsfällen angefordert werden.
a) Anzahl der Gesellschafter(-Geschäftsführer)
Erkenntnisse zur Anzahl der Gesellschafter(-Geschäftsführer) können sich aus folgenden Unterlagen ergeben:
Gesellschaftsvertrag mit eventuellen Nachträgen
b) Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Gesellschafter-Geschäftsführer und Höhe der Altersversorgung
Anhaltspunkte für einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung sozialversicherungsrechtlich nicht als Beschäftigter anzusehen ist, sind
kein Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung,
kein Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag und/oder befreiende Lebensversicherung sowie gleichgestellte Aufwendungen bzw. kein Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung,
Eintrag bei den ergänzenden Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen in der Anlage N, dass keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht aus dem aktiven Dienstverhältnis als Vorstandsmitglied/GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer bestand, und
Eintrag bei den ergänzenden Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen in der Anlage N, dass im Rahmen des vorgenannten Dienstverhältnisses keine steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden.
Bei einem zusätzlichen Eintrag bei den ergänzenden Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen in der Anlage N, dass keine Anwartschaft auf Altersversorgung (ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen) bestand, ist nicht ersichtlich, ob dem Stpfl. keine Altersversorgung zugesagt worden ist oder ob er eine Altersversorgungszusage hat, er aber davon ausgeht, dass er diese ausschließlich selbst finanziert. In begründeten Einzelfällen ist der Sachverhalt aufzugreifen und zu erörtern.
c) Ablage/Überwachung
Das Ergebnis der Überprüfung und die zum Nachweis vorgelegten Unterlagen (Kopien) sollten
bei aktenloser Bearbeitung
zur V-Ablage genommen und im DTB 10 ein entsprechender Eintrag gemacht werden bzw.
bei Aktenbearbeitung
in der Einkommensteuerakte im Vorhefter abgelegt und ein entsprechender Eintrag im DTB 10 gemacht werden.
Hat sich im Rahmen der Erörterung(en) herausgestellt, dass der Stpfl. Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist oder Mitgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, bei dem der Vorwegabzug bzw. der Höchstbetrag nicht zu kürzen ist, so kann sich gleichwohl für zukünftige VZe eine andere Beurteilung ergeben (z.B. Änderung der Beteiligungsverhältnisse, Änderung der Altersversorgungszusage(n)). Es bietet sich daher eine Überprüfung in regelmäßigen Abständen (z.B. alle fünf Jahre – Eintrag im Sachbereich 05) an.
OFD Münster v. - Kurzinfo ESt
5/2006
Fundstelle(n):
BAAAC-53174
1Im
Falle ausschließlich steuerfreier
Beiträge nach
§ 3
Nr. 63 EStG sind folgende Besonderheiten zu
beachten:
Der Personenkreis des
§ 10c Abs. 3
Nr. 2 EStG ist erst ab dem Veranlagungszeitraum
2005 um Personen, für die steuerfreie Beiträge nach
§ 3
Nr. 63 EStG geleistet werden, ergänzt
worden.
Dies bedeutet für den VZ 2004, dass eine
Kürzung des Vorwegabzugs nicht in Betracht kommt, da weder für die
Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des
§ 3
Nr. 62 EStG erbracht werden noch der
Steuerpflichtige zum Personenkreis des
§ 10c Abs. 3
Nr. 2 EStG gehört.
Aber auch
im VZ 2005 kommt es zu keiner Kürzung des Höchstbetrags nach
§ 10 Abs. 3 S. 3 EStG.
Nach § 10 Abs. 3 S. 3 EStG
kommt es nur dann zu einer Kürzung des Höchstbetrags, wenn
neben der Zugehörigkeit zum Personenkreis des
§ 10c Abs. 3
Nr. 2 EStG auch ein Anspruch auf
Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben wird
( Rz 29).
Einsprüchen, die in gleich gelagerten Fällen bisher im Hinblick auf
dieses Verfahren gem. § 363 Abs. 2
S. 2 AO zum Ruhen gebracht
wurden, können aufgrund der Regelung in Rz. 22 des erledigt werden.