Bekanntmachung des Vordruckmusters für den Zulageantrag Entsendung
Nach § 95 Abs. 3 Satz 3 EStG sind die Zulagen für die Kalenderjahre der Entsendung/Zuweisung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Abs. 1 EStG ermächtigt, diesen Vordruck zu bestimmen.
Das Vordruckmuster für den Zulageantrag Entsendung wird hiermit bekannt gemacht.
Das Vordruckmuster darf maschinell hergestellt werden, wenn es sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthält. Abweichende Formate sind zulässig. Anbieter im Sinne des § 80 EStG dürfen die Seiten des Zulageantrags Entsendung paginieren, kontrastärmere Kästchen bestimmen und die maschinelle Lesbarkeit und damit die OCR-Fähigkeit (insbesondere die Mindestgröße zur OCR) festlegen. Maschinell erstellte Zulageanträge Entsendung brauchen von den Anbietern nicht unterschrieben zu werden.
Folgende Abweichungen werden ausdrücklich zugelassen:
Unter der Überschrift „Zulageantrag Entsendung” kann der Anbieter die Rufnummer des Kunden abfragen, wobei auf die Freiwilligkeit dieser Angaben hingewiesen werden muss.
Der Anbieter kann unter Abschnitt D den Text für eine Bevollmächtigung des Anbieters durch den Anleger für die Inanspruchnahme des Dauerzulageantragsverfahrens ergänzen. Das Feld ist optional.
Bundesmninisterium der Finanzen v. - IV C 8 - S 2498/07/001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
WAAAC-53167