BFH Beschluss v. - IX B 23/07

Amtsermittlungspflicht des FG

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—; Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind —wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung im Einzelnen ausgeführt hat— nicht gegeben. Insbesondere ist die Rechtsfrage, ob die Amtsermittlungspflicht des Finanzgerichts (FG) durch eine fehlende Mitwirkung der Beteiligten begrenzt wird, durch die Rechtsprechung geklärt (vgl. , BFH/NV 2005, 896, m.w.N.). Aus dem Beschwerdevorbringen der Kläger ergibt sich im Übrigen lediglich, dass nach ihrer Ansicht das Finanzgericht (FG) den Streitfall als Einzelfall falsch beurteilt hat. Die hierin allein enthaltene Rüge, das Urteil des FG verletze materielles Recht, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (, BFH/NV 2003, 488; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 27).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1914 Nr. 10
ZAAAC-53153