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Einkommensteuer; | Abfindung für Verzicht auf Erb- bzw. Pflichtteil (§ 22 EStG)
Verzichtet ein zur gesetzlichen Erbfolge Berufener auf seinen künftigen Erb- und Pflichtteil und erhält er hierfür an Stelle eines Einmalbetrags der Höhe nach begrenzte wiederkehrende Zahlungen, sind diese nach dem bei ihm nicht als wiederkehrende Leistungen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) steuerbar (Abweichung vom ,BStBl 1992 II S. 809).