BFH Beschluss v. - X B 11/07

Zulassung der Revision wegen Divergenz

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

Instanzenzug:

Gründe

Es kann im Streitfall dahinstehen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den von ihnen geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt haben. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Eine die einheitliche Rechtsprechung gefährdende Divergenz liegt nicht vor. Das Finanzgericht (FG) ist bei seiner Entscheidung insbesondere nicht vom (BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462) abgewichen.

Nach dieser Entscheidung genügt es für den Betriebsausgabenabzug nach § 7g Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG), wenn die notwendigen Angaben zur Funktion des Wirtschaftsguts und zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten —und im Falle eines Gesamtpostens die entsprechenden Aufschlüsselungen— in einer zeitnah erstellten Aufzeichnung festgehalten werden, die in den steuerlichen Unterlagen des Steuerpflichtigen aufbewahrt wird und auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden kann.

Das FG ist im Streitfall unter ausdrücklichem Hinweis auf die genannte BFH-Entscheidung davon ausgegangen, dass die die Rücklage erläuternden Aufzeichnungen nicht den mit der Steuererklärung eingereichten Unterlagen beigefügt werden müssen, es vielmehr ausreichend ist, wenn sich die erforderlichen Angaben der Buchführung entnehmen lassen. Es ist lediglich sachverhaltsbezogen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger keine die Rücklage nach § 7g EStG erläuternde Unterlagen vorlegen konnte. Die vom steuerlichen Berater anlässlich der Abschlussbesprechung 1997 gefertigte Notiz gebe allenfalls ein (mögliches) Besprechungsergebnis wieder, bleibe damit eine interne Besprechungsnotiz in den Handakten des Steuerberaters und sei damit keine vom Kläger erstellte ihm zuzurechnende (gezeichnete) Ergänzung innerhalb der betrieblichen Buchführung.

Mit ihrem Vorbringen rügen die Kläger somit lediglich eine Abweichung in der Würdigung von Tatsachen. Eine etwaige Unrichtigkeit eines Urteils im Einzelfall rechtfertigt die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO jedoch nicht, sondern nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 55, m.w.N.).

Fundstelle(n):
BAAAC-53135