Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 133 Abs. 2; StPO § 161 a Abs. 3; StPO § 161 a Abs. 3 Satz 1
Gründe
Die Anträge beanstanden die Rechtmäßigkeit der Zeugenladungen, weil das Beweisthema nicht angegeben sei und zudem auf die Möglichkeit der zwangsweisen Vorführung hingewiesen werde.
Die Anträge sind unzulässig. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 161 a Abs. 3 Satz 1 StPO nur gegen die bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Zeugnisverweigerung in Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift vorgesehenen Maßregeln zulässig. Die Ordnungsmäßigkeit der Ladung unterliegt nicht dieser Nachprüfung.
Etwas anderes gilt auch nicht wegen des Hinweises auf die Möglichkeit der zwangsweisen Vorführung im Hinblick auf die Entscheidung in BHGSt 39, 96. Dort hatte der Senat die Nachprüfungsmöglichkeit der Androhung einer zwangsweisen Vorführung eines Beschuldigten gemäß § 163 a Abs. 3, § 133 Abs. 2 StPO ohne nähere Begründung bejaht. Ob an dieser Entscheidung im Hinblick auf die veränderte Rechtsprechung zu erledigten Eingriffsmaßnahmen noch festzuhalten ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn ein vergleichbarer Fall einer bestimmten Androhung, bei der mit einer nachfolgenden Vorführung konkret gerechnet werden muss, liegt hier nicht vor. Vielmehr wird lediglich auf der Rückseite der Ladungsverfügung in einem vorgedruckten Text in der Art einer Rechtsbelehrung auf die allgemein möglichen gesetzlichen Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens hingewiesen. Diesem bloßen Hinweis kommt kein Eingriffscharakter zu, der eine allenfalls analoge Anwendung des § 161 a Abs. 3 Satz 1 StPO rechtfertigen könnte (BGH NStZ 1989, 539).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
CAAAC-53100
1Nachschlagewerk: nein