Kapitel II: Grundsätze
Abschnitt 1: Niederlassung und Informationspflichten
Artikel 4 Grundsatz der Zulassungsfreiheit
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft nicht zulassungspflichtig ist und keiner sonstigen Anforderung gleicher Wirkung unterliegt.
(2) Absatz 1 gilt unbeschadet der Zulassungsverfahren, die nicht speziell und ausschließlich Dienste der Informationsgesellschaft betreffen oder die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste [1] fallen.
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EAAAC-52979
1Amtl. Anm.: ABl L 117 vom 7. 5. 1997, S. 15.