RL 2000/31/EG Artikel 18

Kapitel III: Umsetzung

Artikel 18 Klagemöglichkeiten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die nach innerstaatlichem Recht verfügbaren Klagemöglichkeiten im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft es ermöglichen, daß rasch Maßnahmen, einschließlich vorläufiger Maßnahmen, getroffen werden können, um eine mutmaßliche Rechtsverletzung abzustellen und zu verhindern, daß den Betroffenen weiterer Schaden entsteht.

(2) (Änderung der Richtlinie 98/27/EG; hier nicht wiedergegeben)

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAC-52979