Entnahme eines Grundstücks zu Buchwerten oder zum Teilwert
Leitsatz
1. Der Geschäftsführer einer KG ist berechtigt, gegen den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns
Einspruch einzulegen (§ 352 Abs. 1 Nr. 1 AO) und Klage zu erheben (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO).
2. Eine Grundstücks-GbR ist auch bei beschränkter Haftung vermögensverwaltend und nicht gewerblich tätig, so dass die Übertragung
eines Grundstücks von einer KG auf die GbR, deren Vermögen zum Privatvermögen der Gesellschafter gehört, eine Entnahme von
Wirtschaftsgütern aus einem Betriebsvermögen in das Privatvermögen darstellt.
3. Hat das FA rechtsirrig eine Entnahme zu Buchwerten angenommen, ist nicht der Sachverhalt der Entnahme unberücksichtigt
geblieben.
4. Die jeder Verstrickung immanente Annahme, dass stille Reserven früher oder später realisiert werden, reicht für die nach
§ 174 Abs. 3 AO erforderliche Annahme einer Berücksichtigung in einem anderen Steuerbescheid nicht aus (entgegen BStBl I 2001 S. 614).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 10/2008 S. 494 DStRE 2008 S. 50 Nr. 1 EFG 2008 S. 16 Nr. 1 KÖSDI 2008 S. 15896 Nr. 2 VAAAC-52904
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