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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 8 K 139/03 EFG 2008 S. 27 Nr. 1

Gesetze: EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 13a, BGB § 242

Besteuerung des Bodengewinns bei landwirtschaftlicher Fläche

Leitsatz

1. Der Besteuerung des Bodengewinns als land- und forstwirtschaftliche Fläche steht nicht entgegen, dass für den vorliegenden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ein Gewinn nicht ermittelt bzw. erzielt wurde.

2. Für die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr genügt, wenn Leistungen entgeltlich an Angehörige erbracht werden. Ob diese Tätigkeit Haupt- oder Nebentätigkeit ist, ist ebenso wenig von Bedeutung wie die Frage, ob aus dieser Tätigkeit der Lebensunterhalt bestritten werden kann.

3. Ein landwirtschaftlicher Betrieb setzt weder eine Mindestgröße noch einen landwirtschaftlichen Besatz voraus, so dass auch die Bewirtschaftung von Stückländereien mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bei den Rechtsvorgängern zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führt.

4. Eine Betriebsaufgabe kann nicht schon dann angenommen werden, wenn die vorhandenen Flächen im Wandel der Zeit für eine ertragliche Bewirtschaftung nicht mehr ausreichen und zur Brachlage werden und nicht mehr unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr betrieben werden.

5. Mangels durch Betriebsvermögensvergleich nachgewiesener Verluste kann der Übergang zur Liebhaberei nicht festgestellt werden.

6. Die Entnahme bedarf einer unmissverständlichen, von einem entsprechenden Entnahmewillen getragenen Entnahmehandlung, bei der der Steuerpflichtige die sich aus einer Entnahme ergebenden Folgerungen zu ziehen und den Gewinn aus der Entnahme von Grund und Boden zu erklären hat. Die Einräumung einer – rechtlich ungesicherten – privaten Nutzung des Grundstücks durch einen Dritten (als Kinderspielplatz mit Grillecke) reicht hierzu nicht aus.

7. Das Vertrauen in Handlungen oder Äußerungen des FA kann nur schutzwürdig sein, wenn der Vertrauende hierauf Vermögensdispositionen getroffen hat.

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 27 Nr. 1
RAAAC-52901

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