Rückstellung für Erfüllungsrückstand des
Versicherungsmaklers nur bei echter Pflegeverpflichtung
Leitsatz
1. Ein Versicherungsmakler darf
für die Pflege und Betreuung der laufenden Verträge nur dann eine
Rückstellung für Erfüllungsrückstand bilden, wenn der
Vertrag Sanktionen für den Fall vorsieht, dass der Makler seiner
vertraglich vorgesehenen Verpflichtung nicht nachkommt.
2. Dient die Pflege vorwiegend dem
Interesse des Maklers an einer Kundenbindung, so darf keine Rückstellung
gebildet werden.
3. Zur Unzulässigkeit des
Antrags wegen Folgeabgaben wie Nachforderungszinsen und
Solidaritätszuschlag.
Tatbestand
Fundstelle(n): UAAAC-52897
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