Eigenständige Bedeutung eines Wettbewerbsverbots bei
GmbH-Anteilskauf
Leitsatz
1. Auch bei Ausweisung eines
gesonderten Entgelts für ein Wettbewerbsverbot des Verkäufers von
GmbH-Anteilen hat dieses keine eigenständige Bedeutung, wenn der Kaufpreis
einschließlich des für das Verbot ausgewiesenen Entgelts dem Wert
der Anteile entspricht und daher nach tatrichterlicher Würdigung kein
zusätzliches Entgelt für das Wettbewerbsverbot enthalten sein kann.
Das Entgelt für das Wettbewerbsverbot ist dann in die einheitlichen
Anschaffungskosten des Anteils einzubeziehen.
2. Dass der Anteilskäufer auch
Angestellter der GmbH ist, führt nicht dazu, dass das Entgelt für das
Wettbewerbsverbot als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit zum Abzug zu bringen wäre.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAC-52896
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