RL 2004/48/EG Artikel 14
Kapitel II: Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe
Abschnitt 6: Schadensersatz und Rechtskosten
Artikel 14 Prozesskosten
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.
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QAAAC-52816