RL 2004/48/EG Artikel 14

Kapitel II: Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe

Abschnitt 6: Schadensersatz und Rechtskosten

Artikel 14 Prozesskosten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.

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QAAAC-52816