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IWB Nr. 16 vom Seite 889 Fach 11a Seite 1152

Kein Anspruch auf grenzüberschreitende Übertragung von Gewinnen innerhalb eines europäischen Konzerns

Mit Anmerkung von Prof. Dr. Otmar Thömmes
Leitsatz

Art. 43 EG steht einer Regelung im Recht eines Mitgliedstaates wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegen, wonach eine in diesem Mitgliedstaat ansässige Tochtergesellschaft einen an ihre Muttergesellschaft gezahlten Konzernbeitrag nur dann von ihren steuerpflichtigen Einkünften abziehen kann, wenn die Muttergesellschaft ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat hat.

Anmerkung:

In dem nun vorliegenden Urteil in der Rs. Oy AA setzt der EuGH aufgrund seiner vorangegangenen Rechtsprechung (vgl. u. a. das Urt. v. in der Rs. C-436/00, X und Y, NWB YAAAB-72816, wo es um eine der finnischen Regelung vergleichbare Regelung im schwedischen Recht ging) aufgekommenen Hoffnungen ein deutliches Ende, aus den Grundfreiheiten des EG-Vertrages ließe sich ein Anspruch auf einen grenzüberschreitenden Transfer von Gewinnen innerhalb einer nach nationalem Recht vorgesehenen Konzernbesteuerungsregelung ableiten.

Bereits zuvor hatte der Gerichtshof in seinem Marks & Spencer-Urteil (Urt. v. , Rs. C-446/03, NWB ZAAAB-79456) dem grenzüberschreitenden Abzug von Verlusten ausländischer Tochtergesellschaften enge Grenzen gese...