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„Auflösung” einer Ansparrücklage setzt nicht die Zulässigkeit der Bildung der Rücklage voraus
(1) Die geplante wesentliche Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebes ist gem. rkr. NWB GAAAC-35562 (EFG 2007 S. 674) einer Betriebseröffnung nicht gleichzusetzen (gegen BStBl I S. 337 = StuB 2004 S. 268, Rz. 17 Satz 2 i. V. mit Rz. 56, und BStBl I S. 1063 = StuB 2004 S. 1112). (2) Jede Auflösung von Ansparrücklagen, die nicht unter § 7g Abs. 4 Satz 1 oder § 7g Abs. 7 EStG fällt, führt zu dem Gewinnzuschlag von 6 % für jedes volle Wirtschaftsjahr der Existenz der Rücklage.