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Erteilung einer Steuernummer
Im Rechtsverkehr muss es ausreichend sein, dass der Steuerpflichtige, soweit die §§ 14, 14a UStG betroffen sind, die Absicht hat, als Unternehmer aufzutreten. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass die Finanzbehörde quasi im Wege einer Art Gefahrenabwehr schon zum Zeitpunkt der Erfassung eines Steuerpflichtigen die Erteilung einer Steuernummer verweigern kann.