Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kindergeld für aus humanitären Gründen geduldete Ausländer
Der Senat hält entgegen der Ansicht des 16 K 12/04) eine Klage auf Gewährung von Kindergeld auch für die Monate nach Bekanntgabe der letzten Verwaltungsentscheidung für zulässig. Der Ausschluss von Ausländern von der Kindergeldberechtigung gilt entgegen § 62 Abs. 2 EStG i. d. F. des JStG 1996 nicht für solche ausländische Eltern, die auf unbestimmte Zeit aus humanitären Gründen nicht abgeschoben werden können und die sich seit mindestens einem Jahr ununterbrochen in Deutschland aufhalten (vgl. , 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97). Entgegen ist die Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG v. nicht auf Sachverhalte vor dem anwendbar.