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Abgrenzung der atypischen von der typisch stillen Gesellschaft bei weitreichenden Mitwirkungsrechten
Eine stille Beteiligung an einer GmbH ist auch bei schwach ausgebildetem Unternehmerrisiko infolge der stark ausgeprägten Unternehmerinitiative als atypisch zu qualifizieren, wenn dem – zugleich zu rund 30 % am Stammkapital beteiligten – Gesellschafter das Sonderrecht eingeräumt wird, die Person des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers zu bestimmen. Bei einer unter Kaufleuten in einem Individualvertrag getroffenen qualifizierten Schriftformklausel ist für die Beurteilung des vereinbarten Beteiligungsverhältnisses ausschließlich der schriftlich abgeschlossene Vertrag maßgeblich. Eine in einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben („Sideletter”) enthaltene Vertragsergänzung wird durch das Schweigen des Empfängers nicht verbindlich, wenn die Gegenseite vorher weitere Verhandlungen ab...