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FG Hamburg 25.04.2007 2 K 239/05, NWB direkt 34/2007 S. 4

Wertpapiere im gewillkürten Betriebsvermögen einer Rechtsanwaltssozietät

Wechselt die Zuständigkeit auf Beklagtenseite durch einen behördlichen Organisationsakt nach Erlass der Einspruchsentscheidung, aber vor Klageerhebung, ist die Klage gegen das neu zuständig gewordene Finanzamt zu richten. Bildet eine Rechtsanwaltssozietät eine Liquidationsreserve, die ausschließlich Büroinvestitionen dienen soll, kann sie die dieser Reserve zugeführten Mittel auch in gängigen und nicht verlustgeneigten Aktien oder Fondsanleihen anlegen, ohne dass dadurch der betriebliche Förderungszusammenhang gelöst würde. Die Widmung der Wertpapiere zum gewillkürten Betriebsvermögen ist ausreichend dokumentiert, wenn ein sachverständiger Dritter – wie z. B. ein Betriebsprüfer – sie ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen erkennen kann. Der Steuerpflichtige braucht nicht bei Abgabe d...