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Anderer Arbeitsplatz i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG
Anders als bei Arbeitnehmern indiziert bereits der Schreibtischarbeitsplatz eines Selbständigen, dass ihm dieser Arbeitsplatz für alle Aufgabenbereiche seiner Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Ein häusliches Arbeitszimmer ist nicht erforderlich, wenn der Selbständige seiner beruflichen/betrieblichen Tätigkeit in angemieteten oder in seinem Eigentum stehenden Räumen nachgeht und es ihm dort zumutbar und aufgrund der räumlichen Situation auch möglich ist, einen zur Erledigung aller Schreibtischtätigkeiten geeigneten, büromäßigen Arbeitsplatz einzurichten. Praxisräume und Mobiliar, die in erster Linie zu Behandlungs- und Therapiezwecken eingesetzt und von allen Mitarbeitern der Praxis genutzt werden, sind kein ausreichender „anderer Arbeitsplatz” i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG.