BGH Urteil v. - 3 StR 221/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 354 Abs. 2 Satz 1; StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1; StPO § 400 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten in einer ersten Hauptverhandlung wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge in Tateinheit mit sechsfachem vollendeten und zweifachem versuchten Mord zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt. Dieses Urteil hat der Senat wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen (BGH NJW 2003, 3142). Dieses hat den Angeklagten nunmehr wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion (§ 311 StGB aF) in Tateinheit mit zweifacher fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB aF) zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und einiger Nebenkläger.

I. Revision der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts; sie beanstandet es namentlich als rechtsfehlerhaft, dass sich das Landgericht nicht vom Tötungsvorsatz des Angeklagten überzeugt und daher von dessen Verurteilung (auch) wegen sechsfachen Mordes und zweifachen Mordversuchs abgesehen hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Das Landgericht hat nunmehr festgestellt: Der Angeklagte war Eigentümer eines älteren mehrgeschossigen Hauses mit elf Mietwohnungen. Er wollte das Gebäude sanieren, um es anschließend gewinnbringend zu veräußern. Die Mieter widersetzten sich indessen seinem Vorhaben und verweigerten den Umzug in ein anderes seiner Mietshäuser. Der Angeklagte sann daraufhin zusammen mit dem früheren - bereits rechtskräftig abgeurteilten - Mitangeklagten Sch. nach Möglichkeiten, auf die Mieter Druck auszuüben, um sie hierdurch zum Auszug zu bewegen. Nachdem ihr Plan gescheitert war, dies durch Brandlegungen in dem Haus zu erreichen, kamen sie schließlich auf die Idee, im Keller des Hauses eine Verpuffung auszulösen, indem sie eine Gasleitung durch Lockern des Verschlussstopfens um einige Umdrehungen öffneten und das ausströmende Gas durch ein auf der obersten Stufe der Kellertreppe aufgestelltes Teelicht entzündeten. Hierdurch sollten nach der Vorstellung des Angeklagten die "Wände wackeln"; das Haus sollte unbewohnbar und "amtlich geräumt" werden oder die Mieter zumindest aus Angst ausziehen. Nachdem der Angeklagte zusammen mit dem Mitangeklagten die Tatvorbereitungen getroffen hatte, setzte dieser schließlich das Vorhaben absprachegemäß alleine um. Er schraubte den Verschlussstopfen völlig aus der Gasleitung. Das ausströmende Gas wurde zwar nicht durch das Teelicht entzündet, das unmittelbar, nachdem der frühere Mitangeklagte den Keller verlassen hatte, erloschen war; es wurde jedoch durch eine andere Zündquelle zur Explosion gebracht. Dies führte zum Einsturz des gesamten Hauses, wodurch sechs Bewohner getötet und zwei weitere schwer verletzt wurden.

2. Das Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte habe auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts ohne Tötungsvorsatz gehandelt. Zwar habe er die naheliegende Möglichkeit erkannt, dass bei einer Gasexplosion, die die Wände des Hauses zum Wackeln bringen und das Haus unbewohnbar machen soll, Hausbewohner "durch herabfallende Gebäudeteile (Putz, Steinbrocken o. ä.) oder durch umfallendes Mobiliar" zu Tode kommen könnten. Bei dem Einsturz des Hauses und dem dadurch bewirkten Tod mehrerer Bewohner habe es sich aber um einen dem Angeklagten unerwünschten Taterfolg gehandelt. Er habe das Haus beschädigen, nicht aber zerstören wollen; gerade die Zerstörung des Hauses sei aber die Todesursache gewesen. Wenn der Angeklagte die Zerstörung des Hauses nicht gewollt habe, sei auch die Annahme nicht gerechtfertigt, er habe gewollt, dass Menschen in dem Haus sterben.

3. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Den Erwägungen, mit denen das Landgericht bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint, liegen unzutreffende rechtliche Maßstäbe zu Grunde.

Bedingter Tötungsvorsatz setzt zunächst voraus, dass der Täter es als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, sein Tun werde zum Tode eines anderen führen. Diese Folge muss er darüber hinaus zumindest in der Weise billigend in Kauf nehmen, dass er sich zum Erreichen des mit seinem Handeln verbundenen Endziels mit dem Tod des anderen abfindet, ihn hinnimmt, mag er ihm auch unerwünscht sein (s. allgemein Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 15 Rdn. 9 b m. zahlr. w. N.).

Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten rechtsfehlerhaft verneint. Der Angeklagte hatte erkannt, dass die Gasexplosion, die er verursachen wollte, durch herabstürzende Gebäudeteile oder umfallendes Mobiliar zum Tod von Hausbewohnern führen konnte. Dennoch hat er von seinem Vorhaben nicht Abstand genommen und den früheren Mitangeklagten zur Tatausführung schreiten lassen, um seine Sanierungspläne durchzusetzen. In diesem Falle konnte es an einem bedingten Tötungsvorsatz aber nur dann fehlen, wenn der Angeklagte aufgrund besonderer, außergewöhnlicher Umstände darauf vertraute, der von ihm für möglich gehaltene Tod von Hausbewohnern werde nicht eintreten. Dass der Angeklagte ein solches Vertrauen gehegt hätte, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Im Hinblick auf die von ihm erkannte Gefährlichkeit der geplanten Tat sind auch kaum Umstände vorstellbar, die hätten geeignet sein können, ein derartiges Vertrauen zu begründen.

Soweit das Landgericht demgegenüber darauf abhebt, dem Angeklagten sei es nicht erwünscht gewesen, dass durch die Explosion Mieter ums Leben kämen, steht dies der Annahme bedingten Tötungsvorsatzes gerade nicht entgegen. Ebensowenig ist es von Belang, dass die Explosion stärker ausfiel, als es sich der Angeklagte vorgestellt hatte, sie das Haus vollständig zum Einsturz brachte und der Tod sowie die Verletzungen von Hausbewohnern gerade durch den (vom Angeklagten nicht vorhergesehenen und gewollten) Einsturz verursacht wurden; denn hierin liegt nur eine unerhebliche Abweichung des tatsächlichen von dem vom Angeklagten als möglich vorgestellten Kausalverlauf. Maßgeblich für den Tötungsvorsatz sind die vom Angeklagten hingenommenen tödlichen Folgen der Explosion, nicht dagegen die genauen Abläufe, die - ausgelöst durch die Explosion - zu diesen Folgen führten; schon gar nicht von Bedeutung ist, in welchem Zustand sich das Haus nach Vorstellung des Angeklagten nach der Tat befinden sollte.

4. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Die bisherigen Feststellungen zum objektiven Geschehen, zur subjektiven Tatseite sowie zur Person des Angeklagten haben jedoch Bestand. Die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung lässt keinen Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil (vgl. § 301 StPO) des Angeklagten erkennen. Das Landgericht zieht aus den erhobenen Beweisen mögliche Schlüsse; ob diese nahe lagen und nicht auch eine abweichende Überzeugungsbildung möglich gewesen wäre, ist für die revisionsgerichtliche Überprüfung ohne Belang. Da die Feststellungen durch den aufgezeigten Fehler in der rechtlichen Würdigung nicht berührt sind, können sie daher aufrechterhalten werden (§ 353 Abs. 2 StPO); ergänzende neue Feststellungen - auch zu dem noch offenen voluntativen Vorsatzelement - darf die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer nur treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

Eine eigene Sachentscheidung zum Schuldspruch ist dem Senat dagegen schon deswegen verwehrt, weil es bisher zumindest in subjektiver Hinsicht an Feststellungen zu den in Betracht kommenden Mordmerkmalen der Gemeingefährlichkeit, der Heimtücke, der Habgier und der sonstigen niedrigen Beweggründe fehlt. Diese sind nachzuholen, wobei es jedoch mehr als nahe liegt, dass diese Merkmale sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht erfüllt sind. Abschließend wird auf die Entscheidungen BGH NStZ 2006, 346 sowie BVerfG NStZ 2006, 680 hingewiesen.

II. Nebenklägerrevisionen

1. Die Revisionen der Nebenkläger Teresa und Filip R. sowie Dariusz und Andrzej M. sind unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung der Revision des Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, so ist das Rechtsmittel unzulässig (Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 400 Rdn. 6 m. w. N.). So liegt es hier. Die genannten Nebenkläger haben ihr Rechtsmittel jeweils nur mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel ihres jeweiligen Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen. Soweit der Beistand der Nebenkläger Dariusz und Andrzej M. in der Revisionshauptverhandlung das Ziel der Revisionen dieser Nebenkläger klargestellt hat, war dies nicht mehr geeignet, diesen Rechtsmitteln nachträglich zur Zulässigkeit zu verhelfen. Die Revisionen der genannten vier Nebenkläger sind daher zu verwerfen.

2. Die Revisionen der Nebenkläger D. und S. sind dagegen zulässig; sie erstreben mit der Sachrüge die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes an einem Angehörigen im Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO. Diese Rechtsmittel haben aus den Gründen, die zur Revision der Staatsanwaltschaft näher dargelegt worden sind, auch in der Sache Erfolg.

III. Der Senat hat von der durch § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Strafkammer des Landgerichts Duisburg zurückverwiesen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
PAAAC-52462

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