Änderung des Steuerbescheids wegen neuer Tatsachen im Rahmen von Pensionsrückstellungen
Leitsatz
Jeder Stelle innerhalb der Finanzverwaltung ist grundsätzlich das bekannt, was sich aus dem Inhalt der von ihr geführten
Akten ergibt, ohne dass es auf die individuelle Kenntnis des Sachbearbeiters ankommt.
Die Ursächlichkeit der Unkenntnis des Finanzamts fehlt, wenn es in Kenntnis des vollen Sachverhalts mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit nicht anders entschieden hätte.
Wechselt der Inhaber einer Pensionszusage das Unternehmen und übernimmt das neue Unternehmen die Pensionszusage in vollem
Umfang, so ist Schriftform erforderlich (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2007 S. 541 Nr. 17 EFG 2007 S. 1424 Nr. 18 EStB 2008 S. 27 Nr. 1 StuB-Bilanzreport Nr. 14/2008 S. 566 NAAAC-52428
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