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Finanzgericht Nürnberg Beschluss v. - 2 V 373/2007

Gesetze: FGO § 114 Abs. 1 S. 2, UStG § 18 Abs. 9 S. 1, UStG § 27a Abs. 1 S. 6

Erteilung einer Umsatzsteuernummer (USt-Nr.) und einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id Nr.) im Antragsverfahren

Leitsatz

  1. Die Löschung der bisher zugeteilten USt-Nr. und die Aberkennung der zugeteilten USt-Id Nr. können nicht als Rücknahme oder Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes gesehen werden.

  2. Die Glaubhaftmachung einer festen Geschäftseinrichtung (§ 12 Satz 1 AO) kann einem subjektiv-öffentlichrechtlichen Anspruch auf die Zuteilung einer Steuernummer im Antragsverfahren genügen.

  3. Ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer, der steuerpflichtige Leistungen im Gemeinschaftsgebiet erbringt, kann im Antragsverfahren einen Anspruch auf Erteilung einer USt-Id Nr. geltend machen.

  4. Ohne die Erteilung einer USt-Nr. und einer der USt-Id Nr. kann die Existenz eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmers ernsthaft gefährdet sein

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 301 Nr. 5
UStB 2008 S. 5 Nr. 1
JAAAC-52425

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