Nachträgliche Versagung von Sonder- und Normalabschreibungen nach § 4 FördG bzw. § 7 EStG mangels Übergang von Besitz, Nutzen
und Lasten von Grundbesitz
Leitsatz
Zur Vornahme von Sonderabschreibungen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 FördG) und Normalabschreibungen (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EStG)
ist nur der wirtschaftliche Eigentümer von Grundbesitz berechtigt.
Weder der Abschluss des schuldrechtlichen Kaufvertrags noch die Auflassung (§§ 873, 925 BGB) führen als solche zum Übergang
des wirtschaftlichen Eigentums. Maßgebend ist allein, wann der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien wirtschaftlich
über das Wirtschaftsgut verfügen kann. Das ist bei der Übertragung eines Grundstücks in der Regel der Fall, wenn Eigenbesitz,
Gefahr, Lasten und Nutzen auf diesen übergehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAC-52414
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