Keine Anerkennung der Verluste aus Vermietung und Verpachtung bei vorhersehbar kurzer Dauer der Vermietung
Leitsatz
Bei auf Dauer angelegter Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige die Absicht hat,
einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften.
Die Einkünfteerzielungsabsicht wird verneint, wenn der Steuerpflichtige sich vertraglich bindet oder sich die Möglichkeit
verschafft hat, das Grundstück innerhalb einer kurzen Frist, in der er einen Gesamtüberschuss nicht erzielen kann, zu verkaufen.
Bei einer Personengesellschaft muss die Überschusserzielungsabsicht sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der
der einzelnen Gesellschafter vorliegen.
War von Anfang an sicher, dass nur eine zeitlich begrenzte Vermietung gegeben ist, so ist bei der Berechnung des Totalergebnisses
die Sonderabschreibung nach § 4 FörderG einzubeziehen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1365 Nr. 21 DStRE 2007 S. 1365 Nr. 21 EFG 2007 S. 1951 Nr. 24 CAAAC-52410
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