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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 2 KO 720/07 EFG 2007 S. 1985 Nr. 24

Gesetze: GKG § 52 Abs. 1, GKG § 52 Abs. 2, GKG § 52 Abs. 3

Streitwert bei isolierter Anfechtungsklage gegen die Einspruchsentscheidung nach dem Ergehen von Änderungsbescheiden

Leitsatz

Hat der Kläger nach dem Ergehen von Änderungsbescheiden und einer Einspruchsentscheidung zu diesen Änderungsbescheiden im Klageverfahren weder einen bezifferten Antrag gestellt noch die Aufhebung der Änderungsbescheide, sondern im Wege einer isolierten Anfechtungsklage lediglich die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beantragt, so ist grundsätzlich für jeden der von der Einspruchsentscheidung erfassten Bescheide der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 EUR als Streitwert anzusetzen. Soweit in einzelnen der Bescheide eine unter dem Auffangstreitwert liegende Steuer festgesetzt worden ist, ist dieser niedrigere Steuerbetrag anstelle des Auffangstreitwerts als Streitwert anzunehmen. Die so ermittelten Einzelstreitwerte sind durch Addition zu einem Gesamtstreitwert des Klageverfahren zu addieren.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1985 Nr. 24
HAAAC-52404

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