Beginn der Klagefrist bei einer per einfachen Brief versandten, unvollständigen Einspruchsentscheidung
Leitsatz
1. Die durch einfachen Brief übersandte Einspruchsentscheidung gilt gemäß der Drei-Tage-Fiktion (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO) am
dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Diese Zugangsvermutung ist durch die pauschale Behauptung des Bevollmächtigten,
er habe die Sendung erst eine Woche später erhalten, jedenfalls dann nicht ausreichend widerlegt, wenn die Einspruchsentscheidung
in der Kanzlei des Bevollmächtigten nicht mit einem Eingangsstempel versehen worden ist und zudem Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Prozessbevollmächtigte bei Eingang der Einspruchsentscheidung keinen geordneten Kanzleibetrieb mehr unterhalten hat.
2. Die Klagefrist beginnt auch dann mit der Bekanntgabe einer (unvollständigen) Einspruchsentscheidung, wenn zwar eine Seite
der Entscheidungsbegründung gefehlt hat und erst später nachträglich übersandt worden ist, wenn der Kläger aber aus den übrigen
Seiten in Verbindung mit dem vor der Einspruchsentscheidung geführten Schriftverkehr die tragenden Gründe der Zurückweisung
des Einspruchs nachvollziehen konnte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1918 Nr. 24 TAAAC-52400
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