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Keine unternehmerische Tätigkeit zugunsten einer Finanzholding
Eine reine Holdinggesellschaft, die sich auf das bloße Halten und Verwalten von Gesellschaftsanteilen beschränkt, ist nicht Unternehmerin i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG. Eingriffe einer Holding in die Verwaltung von Unternehmen, an denen sie Beteiligungen erworben hat, sind dann eine unternehmerische Tätigkeit i. S. von § 2 Abs. 1 UStG, wenn es sich um das Erbringen von administrativen, finanziellen, kaufmännischen und technischen Dienstleistungen der Holding in ihre Tochtergesellschaften handelt, die Holding also im Rahmen von schuldrechtlichen Verträgen tätig wird. Die zeitweise Überlassung von Kapital zur Nutzung erfolgt zivilrechtlich im Rahmen eines Darlehensvertrags und stellt daher eine sonstige Leistung im Rechtssinne, nicht aber im wirtschaftlichen Sinne dar, weil die Ansammlung von Kapital nicht über das Nutzen de...