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Umsatzsteuer auf „Ship-to-hold”-Lieferungen
Wenn bei Beginn der Versendung noch nicht feststeht, an wen geliefert wird, ist § 3 Abs. 6 UStG nicht anwendbar. Für die Bestimmung des Leistungsorts ist nicht nationales Zivil- und Handelsrecht, sondern gemeinschaftsrechtliches Umsatzsteuerrecht maßgebend. Bei innergemeinschaftlichen Versendungslieferungen mit der Freigabeklausel „ship to hold” (Verbringung der Ware in ein deutsches Zwischenlager und Herausgabe bei Zahlungsnachweis) erfolgt die Verschaffung der Verfügungsmacht erst bei Herausgabe der Ware aus dem deutschen Lager.