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Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung
Der enge Zeitraum von zweieinhalb Jahren zwischen Erwerb und Veräußerung einer Immobilie ist ein Indiz für eine schon bei Erwerb bestehende Absicht, das Objekt kurzfristig wieder zu veräußern und spricht daher gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen. Negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind daher nicht zu berücksichtigen.