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Nachrangige Verbindlichkeiten in der DM-Eröffnungsbilanz
Wird nach Ablauf der Feststellungsfrist des § 35 Abs. 1 Satz 3 DMBilG eine Verbindlichkeit in eine nachrangige Schuld nach § 16 Abs. 3 Satz 1 DMBilG umgewandelt, ist die Verbindlichkeit in der späteren Bilanz erfolgsneutral auszubuchen; die DM-Eröffnungsbilanz gilt insoweit als geändert. Die DM-Eröffnungsbilanz ist nicht insoweit zu berichtigen, als die Darlehensverbindlichkeit zu nachfolgenden Bilanzstichtagen innerhalb der Berichtigungsfrist wieder unbedingt wird. Vielmehr ist die Verbindlichkeit erfolgswirksam in die Bilanz des Wirtschaftsjahrs aufzunehmen, in der die Verbindlichkeit wieder unbedingt geworden ist. Ist die Aufnahme der Darlehensverbindlichkeit in die Bilanz unterblieben und kann wegen zwischenzeitlich eingetretener Festsetzungsverjährung diese Bilanz nicht mehr geändert werden, ist das Darlehen in der ersten noch offene...