Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2252 - 44 St 32/St 33

Besteuerung von Finanzinnovationen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG);

Bezug:

Mit o.a. Urteilen hat der Bundesfinanzhof zu Einzelfragen bei der Besteuerung von Finanzinnovationen Stellung genommen. Mit den , , , und hat er ausgeführt, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG im Wege teleologischer Reduktion bzw. verfassungskonformer Auslegung tatbestandlich dahin einzugrenzen ist, dass die Regelung auf solche Wertpapiere keine Anwendung findet, bei denen keine Vermengung zwischen Ertrags- und Vermögensebene besteht und bei denen eine Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn ohne größeren Aufwand möglich ist.

Mit den und hat er in Anwendung dieser Grundsätze und in Anweichung von der bisherigen Verwaltungsauffassung ausgeführt, dass Kursgewinne aus der Veräußerung von Reverse Floatern bzw. von Down-Rating-Anleihen nicht gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG steuerpflichtig sind.

Mit dem hat er ausgeführt, dass Gleitzins-Schuldverschreibungen grundsätzlich eine Emissionsrendite haben und dass § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG kein Wahlrecht im juristischen Sinne zur Anwendung der Marktrendite eröffnet. Nach bisheriger Verwaltungsauffassung hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht zwischen der Anwendung der Emissionsrendite und der Marktrendite ( Anlage 2/Hinweise, BStBl 2006 I S. 508 und Vordrucke für die Einkommensteuererklärung 2006/Anleitung zur Anlage KAP).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die allgemeine Anwendung dieser Urteile Folgendes:

  1. Die BFH-Rechtsprechung findet bei der Erhebung der Kapitalertragsteuer grundsätzlich keine Anwendung. Hiervon ausgenommen sind lediglich Reverse Floater und Down-Rating-Anleihen, sofern die Emissionsbedingungen der Anleihe den Emissionsbedingungen, die den BFH-Urteilen zugrunde liegen, entsprechen und deshalb durch den Emittenten bei WM-Datenservice eine Umschlüsselung veranlasst worden ist.

  2. Bei der Anwendung der neuen BFH-Rechtsprechung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer kann aus verwaltungsökonomischen Gründen den Angaben des Steuerpflichtigen zur Höhe der Erträge aus den Finanzinnovationen gefolgt werden, obwohl kein Wahlrecht mehr zwischen Emissionsrendite und Marktrendite besteht. In geeigneten Fällen (erhebliche steuerliche Auswirkungen oder Erklärung eines Verlustes unter Anwendung der Marktrendite) kann der Steuerpflichtige aufgefordert werden, die Emissionsrendite nachzuweisen bzw. – bei mit den BFH-Urteilen vergleichbaren Sachverhalten – die Berücksichtigung des Verlustes versagt werden.

    Bei der Anwendung des ist zu beachten, dass es am Markt zahlreiche Floatervarianten gibt, bei denen – anders als im Urteilsfall – eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene nicht oder nur mit größerem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen sind Reverse Floater weiterhin als Finanzinnovationen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG) einzustufen. Entsprechendes gilt für Down-Rating-Anleihen.

Dieses Schreiben entspricht dem , das im Bundessteuerblatt I veröffentlicht wird.

Anmerkung und Hinweis:
  1. Mit hat der BFH die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass Verluste aus der Veräußerung von sog. Argentinien-Anleihen im Rahmen des § 20 EStG steuerlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BStBl 2004 I S. 611).

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2252 - 44 St 32/St 33

Fundstelle(n):
PAAAC-52047