Beschwerde gegen die Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter hat keine aufschiebende Wirkung
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.
Die Kläger rügen, das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) leide an Verfahrensmängeln i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Zum einen seien die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen (§ 119 Nr. 4 FGO). Dies ergebe sich daraus, dass das FG lediglich die Kläger zur mündlichen Verhandlung geladen habe, nicht jedoch deren Prozessbevollmächtigten. Zum anderen habe das FG Beweisanträge der Kläger missachtet.
1. Der behauptete Verfahrensmangel der fehlenden ordnungsgemäßen Vertretung liegt nicht vor.
a) Das FG hatte mit Beschluss vom den Prozessbevollmächtigten der Kläger nach § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO zurückgewiesen. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte gegen diesen Beschluss fristgerecht Beschwerde nach § 128 FGO eingelegt. Die Beschwerde hat jedoch nach § 131 FGO keine aufschiebende Wirkung (Brandt in Beermann/Gosch, FGO § 62 Rz 188; Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler —HHSp—, § 62 FGO Rz 73), weil keiner der in dieser Vorschrift genannten Ausnahmefälle gegeben ist. Infolgedessen ist die Wirkung der Zurückweisung nicht von der Rechtskraft des entsprechenden Beschlusses abhängig. Dies lässt Dumke (in Schwarz, FGO § 62 Rz 108) außer Acht.
b) Daraus folgt, dass das FG nicht gehindert war, die Kläger zur mündlichen Verhandlung zu laden und eine Ladung des zurückgewiesenen Prozessbevollmächtigten zu unterlassen (vgl. Spindler in HHSp, § 62 FGO Rz 76).
c) Der Rechtsschutz der Kläger wird durch dieses Vorgehen nicht beeinträchtigt. Sollte ihre Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Prozessbevollmächtigten Erfolg haben, dann begründet die unberechtigte Zurückweisung des Prozessbevollmächtigten den Verfahrensmangel, nicht ordnungsgemäß vertreten zu sein. Die Nichtzulassungsbeschwerde rechtfertigt in diesem Fall die Aufhebung des angefochtenen Urteils nach § 116 Abs. 6 FGO.
d) Dazu besteht im Streitfall jedoch kein Anlass. Die Beschwerde der Kläger gegen den entsprechenden Beschluss des FG wurde mit heutigem Beschluss des angerufenen Senats X B 84/06 als unbegründet zurückgewiesen. Damit entbehrt das Vorbringen der Kläger der Grundlage, sie seien nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen.
2. Die von den Klägern behauptete Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 103 Abs. 1 des Grundgesetzes), weil das FG Beweisantritte übergangen habe, ist ebenfalls unbegründet.
Die Kläger haben als Beweis für ihre Behauptung, sie hätten die Originalsteuererklärungen mit zutreffenden Zahlen und Werten bereits am und nicht erst im Klageverfahren eingereicht, die Vernehmung von Zeugen mit Adressen im Ausland angeboten. Es entspricht jedoch gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein nach den Angaben eines Prozessbeteiligten im Ausland ansässiger Zeuge nicht von Amts wegen geladen, sondern gemäß § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung zur Sitzung des FG gestellt werden muss (Entscheidungen des , BFH/NV 1988, 12; vom I B 48/97, BFH/NV 1999, 506, m.w.N., und vom I B 49/98, BFH/NV 2000, 452, m.w.N.), wenn eine Vernehmung von im Ausland lebenden Personen als Zeugen durch das FG für erforderlich gehalten wird. Der bloße Antrag auf Zeugenvernehmung genügt in einem solchen Fall nicht. Das FG war nicht verpflichtet, die angebotenen Zeugen zu laden.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1912 Nr. 10
IAAAC-51984