StDAV § 7

§ 7 Prüfung der Zulässigkeit der Abrufe

1Anhand der Aufzeichnungen ist zeitnah und in angemessenem Umfang zu prüfen, ob der Abruf nach § 30 Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung und nach dieser Verordnung zulässig war. 2Unbeschadet des Satzes 1 können aufgezeichnete Abrufe anlassbezogen geprüft werden.

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HAAAC-51915