Kosten für den Wiederaufbau einer Grundstücksmauer nach einem Orkanschaden als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
Voraussetzung für die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung nach § 33 EStG bei einem unverschuldet eingetretenen Schaden
an einem Vermögensgegenstand ist u.a., dass dieser für den Steuerpflichtigen von existenziell wichtiger Bedeutung ist. Eine
Grundstücksmauer gehört nicht zum lebensnotwendigen Bereich.
Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung scheidet aus, wenn der Steuerpflichtige eine allgemein zugängliche und
übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat. Zu dem üblichen Umfang einer Wohngebäudeversicherung gehört auch
eine Versicherung gegen Sturmschäden, die die Außenanlagen einbezieht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 86 Nr. 2 CAAAC-51908
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