Änderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides aufgrund Steuererhöhung
Leitsatz
1. Der steuerauslösende Tatbestand des Kraftfahrzeugsteuerrechts ist unabhängig davon erfüllt, ob der Steuerpflichtige Kenntnis
von der Steuersatzhöhe hat, sich über die Steuersatzhöhe im Irrtum befand oder die Schadstoffgruppe durch technische Umrüstungen
am Fahrzeug hätte zu seinen Gunsten beeinflussen könnnen.
2. § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG erlaubt ohne Rücksicht auf die Unanfechtbarkeit des Kraftfahrzeugsteuerbescheids und die allgemeinen
Korrekturvorschriften der AO eine rückwirkende Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer infolge einer Steuererhöhung.
3. Es bestehen hinsichtlich der Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG keine verfassungsrechtlichen Zweifel.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1552 Nr. 19 UVR 2008 S. 44 Nr. 2 DAAAC-51896
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