Steuerhinterziehung des Steuerberaters durch unvollständige Darstellungen
Leitsatz
Zinsschuldner für Hinterziehungszinsen ist grundsätzlich der Steuerschuldner, auch wenn er an der Steuerhinterziehung selbst
nicht mitgewirkt hat.
Ein Steuerberater, der die Angelegenheiten seines Mandanten wahrnimmt, kann Täter einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung
sein. Unterbreitet ein Steuerberater dem Finanzamt bedingt vorsätzlich einen unvollständigen Sachverhalt und nimmt er dabei
eine unzutreffende Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen in Kauf, verwirklicht er den subjektiven Tatbestand der
Steuerhinterziehung.
Das Finanzgericht entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob die Voraussetzungen für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen
gegeben sind. Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht erforderlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2008 S. 38 Nr. 2 BBK-Kurznachricht Nr. 7/2008 S. 335 DStRE 2008 S. 1353 Nr. 21 EFG 2007 S. 1840 Nr. 23 KÖSDI 2008 S. 15860 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 24/2008 S. 2248 NWB-Eilnachricht Nr. 24/2008 S. 2256 NWB-Eilnachricht Nr. 38/2007 S. 3321 MAAAC-51880
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