StDÜV § 6

§ 6 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag [1]

(1) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet (§ 150 Absatz 6 der Abgabenordnung).

(2) 1Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 1 Abs. 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. 2Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen.

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JAAAC-51855

1Anm. d. Red.: § 6 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. 1. 11. 2011 (BGBl I S. 2131) mit Wirkung v. 1. 1. 2013; Abs. 2 i. d. F. der VO v. 20. 12. 2006 (BGBl I S. 3380) mit Wirkung v. 1. 1. 2007.