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StDÜV § 2

§ 2 Schnittstellen

1Bei der elektronischen Übermittlung sind die hierfür aufgrund des § 1 Abs. 2 für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. 2Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.

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JAAAC-51855

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