MV § 7

1. Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 7 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht über Zahlungen [1]

(1) 1Zahlungen an Behörden und andere öffentliche Stellen, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Zweiten Teils Dritter Abschnitt der Abgabenordnung verfolgen, sind nicht mitzuteilen; maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zahlung. 2Das gilt auch für Mitteilungen über Leistungen, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Beteiligungen an Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts erbracht werden.

(2) 1Mitteilungen über Zahlungen sind nicht zu übermitteln, wenn die von derselben mitteilungspflichtigen Stelle an denselben Empfänger geleisteten Zahlungen einschließlich von Vorauszahlungen im Kalenderjahr weniger als 3 000 Euro betragen. 2Zahlungen, die nach § 1 Absatz 2 oder § 2 nicht mitzuteilen sind, sind dabei nicht zu berücksichtigen.

(3) (weggefallen)

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ZAAAC-51815

1Anm. d. Red.: § 7 Abs. 1 und 3 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2449) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. der VO v. (BGBl 2024 I Nr. 364) mit Wirkung v. .