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Vergeblicher Aufwand für Aktienoptionen
Kosten für verfallene Optionsrechte stellen Werbungskosten dar
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH stellt die verbilligte Überlassung von Aktien durch den Arbeitgeber steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Der Vorteil aus einem für Dienstleistungen gewährten Aktienoptionsprogramm führt allerdings erst in dem Zeitpunkt zum Lohnzufluss, in dem die Ansprüche aus den Optionsrechten erfüllt werden. Mit hat der BFH entschieden, dass die Optionskosten als vergebliche Werbungskosten abziehbar sind, wenn die Optionsrechte nicht ausgeübt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt ist das Jahr, in dem die Optionsrechte wegen Nichtausübung der Option verfallen.
Verfallene Arbeitnehmer-Aktienoptionen
Ein leitender Angestellter bezog Optionsrechte auf den Erwerb von Arbeitnehmeraktien an der Gesellschaft seines Arbeitgebers. Die nicht übertragbaren Optionsrechte berechtigten den Halter zum Aktienerwerb zum Stückpreis von 190 DM zu jedem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der nächsten zwei Jahre. Für die Einräumung der Optionen musste er einen Betrag von 20 DM das Stück bezahlen. Da wider Erwarten der Aktienkurs während der Optionsfrist fiel, wurden die Optionen nicht ausgeübt. Am Ende der inzwischen verlängert...