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Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 GrEStG
Die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 4 Nr. 1 GrEStG sind nicht gegeben, wenn der Grundstückserwerber im Erwerbszeitpunkt keine juristische Person des öffentlichen Rechts war. Dass der Erwerber vor seiner Umwandlung und damit vor dem Erwerbszeitpunkt eine juristische Person des öffentlichen Rechts war, ist unerheblich. Maßgebend ist allein der Status zum Zeitpunkt des Erwerbs. Dass die erworbenen Grundstücke weiterhin zur Erfüllung hoheitlicher bzw. öffentlicher Aufgaben verwendet werden, ist für § 4 Nr. 1 GrEStG unerheblich.