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Voraussetzungen einer mittelbaren Grundstücksschenkung
Eine mittelbare Grundstücksschenkung liegt nur dann vor, wenn der Schenker dem Bedachten den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb des Grundstücks – d. h. nachweislich vor Abschluss des Kaufvertrags – zusagt und ihm den Betrag vor Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung stellt.