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Eigenverbrauchsbesteuerung bei Betrieb einer Segelbootvercharterung
Eigenverbrauch i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG liegt vor, wenn ein Unternehmer Aufwendungen tätigt, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nrn. 1 bis 7 EStG fallen. Das Betriebsausgabenabzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst ausdrücklich „Aufwendungen für … Segelyachten”. Die Einschränkung in § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG, nach der das Abzugsverbot nicht gilt, soweit die in den Nrn. 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung sind, ist nicht einschlägig, wenn die Yachtvercharterung nicht mit Überschusserzielungsabsicht betrieben wird. Die Festsetzung des Eigenverbrauchs verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.