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Arbeitsrecht | Teilnahme an Marathonlauf kein Grund zur Kündigung bei vorheriger ärztlicher Konsultation
Arbeitnehmer, die während ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (hier: wegen eines gebrochenen Schulterblatts) an einem Marathon teilnehmen, müssen nicht zwingend mit einer Kündigung wegen genesungswidrigen Verhaltens rechnen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie zuvor einen Arzt konsultiert haben und dieser keine Bedenken gegen die Teilnahme an der Sportveranstaltung geäußert hat (). Im Streitfall lag nach Ansicht des Gerichts kein genesungswidriges Verhalten des Klägers vor. Er habe durch die Teilnahme an den beiden Marathonläufen seine Genesung nicht verzögert. Es ließe sich auch nicht feststellen, dass der Kläger mit der Teilnahme an den Marathonläufen die Genesung ernsthaft gefährdet habe. Dem stehe schon die vorherige ärztliche ...