Artikel 5 Wahlrecht in Bezug auf Jahresabschlüsse und hinsichtlich nicht kapitalmarktorientierter Gesellschaften
Die Mitgliedstaaten können gestatten oder vorschreiben, dass
Gesellschaften im Sinne des Artikels 4 ihre Jahresabschlüsse,
Gesellschaften, die nicht solche im Sinne des Artikels 4 sind, ihre konsolidierten Abschlüsse und/oder ihre Jahresabschlüsse
nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 angenommen wurden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAC-51474