Oberfinanzdirektion Rheinland

Besteuerung von Finanzinnovationen

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 58/2007

Der BFH hat in einer Reihe von Entscheidungen, deren Gegenstand die Besteuerung von sog. Finanzinnovationen war, die bisherige herrschende Meinung, dass ein Wahlrecht zwischen dem Ansatz der Emissions- und Marktrendite bestand (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG), nicht bestätigt. Die Marktrendite darf demnach nur noch dann zum Ansatz kommen, wenn die Steuerpflichtigen die Emissionsrendite nicht nachweisen können oder das Wertpapier keine Emissionsrendite besitzt und eine Trennung von Ertrags- und Vermögensebene nicht ohne Schwierigkeiten möglich ist.

Es handelt sich im Einzelnen um die folgenden – zur Veröffentlichung im BStBl vorgesehenen – Urteile:

Die Besteuerung von Finanzinnovationen im Rahmen der Marktrendite schränkt die allgemeine Trennung zwischen Vermögens- und Ertragsebene ein, da der zu versteuernde Ertrag der Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung/Einlösung darstellt. Zulässig ist diese Art der Besteuerung nur dann, wenn eine sachliche Rechtfertigung für diese Ausnahme vorliegt, z.B. wenn eine eindeutige Differenzierung zwischen Kapitalnutzung und Kapitalverwertung nicht möglich ist und die Erzielung von Erträgen im wirtschaftlichen Sinne im Vordergrund steht.

Ist eine Emissionsrendite bei einem Wertpapier vorhanden, ist diese auch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung anzusetzen.

Werden die erforderlichen Nachweise von den Steuerpflichtigen nicht erbracht und liegen dem Finanzamt nicht alle für die Ermittlung der Emissionsrendite erforderlichen Daten vor, so kann der steuerpflichtige Ertrag nach der Marktrendite ermittelt werden. Die Steuerpflichtigen können durch eine Verweigerung bei der Mitwirkung der renditebegründenden Tatsachen jedoch nicht erreichen, dass ein der Vermögensebene zuzurechnender Verlust steuerlich zu berücksichtigen ist ().

Die Urteile sind nach dem grds. allgemein anzuwenden. Jedoch kann den Angaben der Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkommensteuererklärung gefolgt werden, soweit nicht gewichtige Gründe dagegen sprechen.

Zu prüfen ist der Ansatz der Marktrendite immer in den Fällen, in denen Verluste bei Einlösung oder Veräußerung der Wertpapiere geltend gemacht werden. Insoweit sind die Steuerpflichtigen aufzufordern, die Emissionsrendite nachzuweisen.

Die Angaben der Steuerpflichtigen sind ebenfalls in Fällen erheblicher steuerlicher Auswirkung zu überprüfen.

Ergänzend weist die OFD darauf hin, dass keine Rückschlüsse auf die ertragsteuerliche Behandlung der Wertpapiere im Bereich der Erhebung der Kapitalertragsteuer gezogen werden können, da die BFH-Rechtsprechung nach dem insoweit grds. keine Anwendung findet.

Oberfinanzdirektion Rheinland v.

Fundstelle(n):
RAAAC-51472